Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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stehen, oder welche im letzten Jahre vor der Wahl Unterstützung aus öffentlichen 
Mitteln oder Erlaß etwaiger kirchlicher Abgaben genossen haben. 
g. 26. 
Ausgeschlossen von Ausübung des Wahlrechts sind diejenigen: 
1) welche durch Verachtung des Wortes Gottes, der Sakramente und der 
kirchlichen Trauung, oder durch unehrbaren Lebenswandel ein durch 
nachhaltige Besserung noch nicht gesühntes öffentliches Aergerniß gegeben 
haben; 
2) welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden; 
3) welche wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das die Ab- 
erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann, in Unter- 
suchung sich befinden; 
4) welche wegen Verletzung besonderer kirchlicher Pflichten nach Vorschrift 
eines Kirchengesetzes des Wahlrechts verlustig erklärt worden sind; 
5) über deren Vermögen ein noch unbeendeter Konkurs schwebt; 
6) welche mit der Bezahlung kirchlicher Umlagen über ein Jahr im Rück- 
stande sind. 
§. 27. 
Wählbar sind die wahlberechtigten, von keinem der im vorigen Paragraphen 
bezeichneten Ausschließungsgründe betroffenen Mitglieder der Gemeinde, welche über 
30 Jahre alt und sittlich unbescholten sind, auch nicht durch Fernhaltung von 
dem öffentlichen Gottesdienste und dem heiligen Abendmahle die Bethätigung ihres 
kirchlichen Sinnes in beharrlicher Weise unterlassen haben. 
Vater und Sohn, sowie Brüder dürfen nicht zugleich Gemeindeverordnete 
sein. Ebenso kann der Vater, Sohn oder Bruder eines Aeltesten nicht zum 
Gemeindeverordneten gewählt werden. Sind Verwandte der bezeichneten Art 
gleichzeitig gewählt, so muß derjenige zurücktreten, der die wenigsten Stimmen 
erhalten hat, bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Mindestens zwei Drittel der Gemeindeverordneten müssen zu den Gemeinde- 
mitgliedern gehören, welche zu den Kirchenumlagen, sofern solche erforderlich sind, 
beizutragen haben. 
S. 28. 
Das Presbyterium ordnet die Wahl der Gemeindeverordneten an und legt 
die von ihm aufgestellte Liste der Wahlberechtigten an einem jedem Gemeinde- 
gliede zugänglichen Orte zwei Wochen lang öffentlich aus. 
Ort und Zeit der Auslegung sind im Hauptgottesdienste bekannt zu machen 
mit dem Bemerken, daß nach Verlauf der Auslegungsfrist Einsprüche gegen die 
Liste nicht mehr angebracht werden können. Nach dem Ermessen des Presbyteriums 
kann die Bekanntmachung auch noch auf anderem, den örtlichen Verhältnissen 
entsprechenden Wege erfolgen.
	        
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