Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Konsolidationsvorstandes, welcher auch über später etwa nothwendig werdende 
Aenderungen des General-Situationsplanes zu hören ist. 
K. 12. 
Der Ressortminister kann den dazu geeignet befundenen dauernd beschäftigten 
Kommissaren die Qualifikation als landwirthschaftliche Sachverständige beilegen, 
in welchem Fall es über landwirthschaftliche Gegenstände keines Gutachtens eines 
anderen Sachpverständigen bedarf. 4 
Kommissare, welchen die QOualifikation als landwirthschaftliche Sach- 
verständige nicht beigelegt worden ist, haben bei Streitigkeiten über landwirth- 
schaftliche Gegenstände das Gutachten eines von der Generalkommission zu be- 
stimmenden, mit dieser Qualifikation versehenen Kommissars oder eines Kreis- 
verordneten einzuholen. 
KC. 13. 
Begeben sich die Betheiligten der ihnen zustehenden Wahl dreier Güter- 
schätzer oder kommt eine Wahl nicht zu Stande, so erfolgt die Einschätzung durch 
zwei zu dergleichen Geschäften im Allgemeinen oder für den Fall besonders ver- 
pflichtete Personen, welche der Kommissar zu bestimmen hat. 
K. 14. 
Die Feststellung der der Einschätzung (Bonitirung) zu Grunde zu legenden 
Klassen, der Werthschätzung jeder Klasse und des Verhältnisses der einen gegen 
die andere erfolgt nach eingenommenem Augenschein und Rücksprache mit den 
Güterschätzern und dem Konsolidationsvorstande durch den Kommissar. 
K. 15. 
Die Einschätzung selbst erfolgt, soweit nicht anderweite allgemeine Vor- 
schriften von der Generalkommission für dieselbe gegeben werden, nach den §§. 2, 
3, 5, 6 der Instruktion für die Taxatoren bei der Güterkonsolidation vom 
2. Januar 1830. 
Der Kommissar nimmt an den Einschätzungsarbeiten den Antheil, daß er 
die Güterschätzer dabei, soweit erforderlich, leitet und, wenn eine Mehrheit nicht 
zu erzielen ist, als Obmann bestimmt. 
Eine Prüfung der ausgeführten Einschätzung durch einen Ausschuß von 
sogenannten Nachtagatoren findet nicht statt. 
K. 16. 
Die Würdigung von baulichen Anstalten, Forsten und anderen Gegen- 
ständen, für welche es besonderer, bei den praktischen Landwirthen nicht allgemein 
vorauszusetzender Sachkenntniß bedarf, geschieht, wo es auf deren spezielle Wür.-
	        
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