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Fuͤr die Zutheilung ist, unter zusammentreffenden verhältnißmäßig gleichen
Ansprüchen verschiedener Theilnehmer auf die vorliegenden Werthklassen, die Lage
des bisherigen Besitzes vor der Nummer des Looses entscheidend.
Eine Untervertheilung größerer Besitzstücke in sogenannte Normalparzellen
findet nicht statt.
g. 22.
Die bestehenden Vorschriften über die regelmäßigen Revisionen der Arbeiten
des Sachgeometers durch einen anderen Konsolidationsgeometer (Revidenten) werden
aufgehoben.
Die Prüfung der Richtigkeit dieser Arbeiten erfolgt, wo solche erforderlich
erscheint, auf Anordnung der Generalkommission, sowie auch auf Antrag Be—
theiligter nach Maßgabe der Bestimmungen des Landmesserreglements über die
Revision der Landmesserarbeiten.
g 23.
Kann eine zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehörende Streitfrage
nicht in Güte erledigt werden, so ist sie durch den Kommissar auf den Rechts-
weg zu verweisen.
Zu diesem Zweck ist in der Regel demjenigen, welcher sich nicht im Besitze
befindet, zur Erhebung der age und zur Bescheinigung hierüber eine angemessene
Frist zu bestimmen, unter der Verwarnung, daß widrigenfalls auf den erhobenen
Anspruch in dem Konsolidationsverfahren keine Rücksicht genommen werden solle.
Die Bestimmung des zweiten Absatzes findet entsprechende Anwendung,
wenn der Kläger einen in den Rechtsweg verwiesenen Streit nicht bis zu dessen
rechtskräftiger Entscheidung ununterbrochen fortsetzt.
g. 24.
Das in der Instruktion über die Adjudikation nach vollzogener Güterkonsoli-
dation vom 2. Januar 1830 dem Reklamanten vorbehaltene Rechtsmittel des
Rekurses ist binnen einer unerstrecklichen Frist von zwei Wochen nach dem Tage
der Behändigung bei dem Kommissar einzulegen.
Cegen die von der Generalkommission in der Rekursinstanz erlassene Ent-
scheidung findet das Rechtsmittel des weiteren Rekurses an das Oberlandeskultur-
gericht #an. Dasselbe ist binnen einer unerstrecklichen Frist von zwei Wochen nach
dem Tage der Behändigung bei dem Kommissar einzulegen.
Das Oberlandeskulturgericht hat, wenn die Gegenpartei über den Gegen-
stand der Beschwerde bereits gehört und die Sache genügend aufgeklärt ist, sofort
zu entscheiden, anderenfalls kann es zunächst die nach seinem Ermessen zur weiteren
Aufklärung erforderlichen Maßregeln anordnen.