Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Fuͤr die Zutheilung ist, unter zusammentreffenden verhältnißmäßig gleichen 
Ansprüchen verschiedener Theilnehmer auf die vorliegenden Werthklassen, die Lage 
des bisherigen Besitzes vor der Nummer des Looses entscheidend. 
Eine Untervertheilung größerer Besitzstücke in sogenannte Normalparzellen 
findet nicht statt. 
g. 22. 
Die bestehenden Vorschriften über die regelmäßigen Revisionen der Arbeiten 
des Sachgeometers durch einen anderen Konsolidationsgeometer (Revidenten) werden 
aufgehoben. 
Die Prüfung der Richtigkeit dieser Arbeiten erfolgt, wo solche erforderlich 
erscheint, auf Anordnung der Generalkommission, sowie auch auf Antrag Be— 
theiligter nach Maßgabe der Bestimmungen des Landmesserreglements über die 
Revision der Landmesserarbeiten. 
g 23. 
Kann eine zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehörende Streitfrage 
nicht in Güte erledigt werden, so ist sie durch den Kommissar auf den Rechts- 
weg zu verweisen. 
Zu diesem Zweck ist in der Regel demjenigen, welcher sich nicht im Besitze 
befindet, zur Erhebung der age und zur Bescheinigung hierüber eine angemessene 
Frist zu bestimmen, unter der Verwarnung, daß widrigenfalls auf den erhobenen 
Anspruch in dem Konsolidationsverfahren keine Rücksicht genommen werden solle. 
Die Bestimmung des zweiten Absatzes findet entsprechende Anwendung, 
wenn der Kläger einen in den Rechtsweg verwiesenen Streit nicht bis zu dessen 
rechtskräftiger Entscheidung ununterbrochen fortsetzt. 
g. 24. 
Das in der Instruktion über die Adjudikation nach vollzogener Güterkonsoli- 
dation vom 2. Januar 1830 dem Reklamanten vorbehaltene Rechtsmittel des 
Rekurses ist binnen einer unerstrecklichen Frist von zwei Wochen nach dem Tage 
der Behändigung bei dem Kommissar einzulegen. 
Cegen die von der Generalkommission in der Rekursinstanz erlassene Ent- 
scheidung findet das Rechtsmittel des weiteren Rekurses an das Oberlandeskultur- 
gericht #an. Dasselbe ist binnen einer unerstrecklichen Frist von zwei Wochen nach 
dem Tage der Behändigung bei dem Kommissar einzulegen. 
Das Oberlandeskulturgericht hat, wenn die Gegenpartei über den Gegen- 
stand der Beschwerde bereits gehört und die Sache genügend aufgeklärt ist, sofort 
zu entscheiden, anderenfalls kann es zunächst die nach seinem Ermessen zur weiteren 
Aufklärung erforderlichen Maßregeln anordnen.
	        
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