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des Terminslokals, die Auslagen der Landmesser und Revisoren nach §. 42 der
Abänderung des Reglements für die öffentlich anzustellenden Landmesser vom
26. August 1885 (Gesetz-Samml. S. 319), die Kosten der Herstellung der ge-
meinschaftlichen Anlagen (Folgeeinrichtungen), der Aussteinungen, die Bebüheen
der Feldgerichte für die Ab= und Zuschreibungen in den Duplikatstockbüchern, so-
wie die dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Konsolidationsvorstandes zu
zahlenden Vergütungen (§. 32).
Auf die Nebenkosten finden die Bestimmungen in Nr. 5 bis 7 des §. 7
des Kostengesetzes vom 24. Juni 1875 ebenfalls entsprechende Anwendung.
C. 29.
Bei entstehenden Streitigkeiten ist ein besonderes Kostenpauschqauantum zu
zahlen, welches von der Generalkommission nach der Höhe der wirklich erwachsenen
Mehrkosten unter Anwendung der Vorschrift des §. 15 des Kostengesetzes vom
24. Juni 1875 zu bestimmen ist.
Gebühren und Auslagen der Bevollmächtigten und Rechtsbeistände kann
ein Theil vom anderen nicht erstattet verlangen.
. 30.
Auf die Besoldung der Kommissare und Vermessungsbeamten finden die
S. 8, 9, 10, 11, 12, 14 des Kostengesetzes vom 24. Juni 1875, das Gesetz
vom 3. März 1877) betreffend die nach ersterem Gesetze zu gewährenden Tage-
gelder, Reisekosten und Feldzulagen (Gesetz= Samml. S. 99), die §. 13, 14 der
Instruktion vom 16. Juni 1836 (Gesetz-Samml. S. 187) und die zu diesen Be-
stimmungen ergangenen ergänzenden und abändernden Vorschriften Anwendung.
S. 31.
Sachverständige, welche als Staatsbeamte zur Ausführung gewisser Ge-
schäfte verpflichtet sind, haben für diese die ihnen allgemein zugestandenen Ver-
gütungen zu liquidiren.
Kreisverordnete, Schiedsrichter und andere von der Generalkommission zu-
zuziehende Sachverständige, welche weder zu den vorgenannten Staatsbeamten ge-
hören, noch auf besondere Remuneration für ihre Dienstleistungen angewiesene
Techniker sind, erhalten Diäten, Reisekosten und Reisezulagen, nach §. 8 Absatz 3
und F. 10 des Kostengesetzes vom 24. Juni 1875.
Für Abwartung von Terminen an ihrem Wohnorte erhalten sie stets Diäten
für einen vollen Tag.
Die aus der Mitte der Betheiligten gewählten Güterschätzer erhalten Tage-
gelder bis höchstens 3 Mark.
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Die Bestimmung der dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Konsoli-
dationsvorstandes zu gewährenden Vergütung (I. 28 Absatz 1) erfolgt durch einen
nach §. 5 zu fassenden Beschluß der Gesammtheit der Betheiligten.