Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

— 71 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 9. — 
Inhalt: Gesehz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom 1. April 1887/88, 
S. 71. — Gesehz, betreffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staalshaushalls-Etat für das 
Jahr vom I. April 1887/88, S. 72. 
  
(Nr. 9182.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom 
1. April 1887/88. Vom 30. März 1887. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen rcP 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
S. 1. 
5 Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das 
Jahr vom 1. April 1887/88 wird 
in Einnahme 
auf 1316717307 Mark und 
in Ausgabe 
auf 1316717 307 Mark, 
nämlich 
auf 1283 120 623 Mark an fortdauernden und 
auf 33 596 684 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 
festgestellt. 
2 
Im Jahre vom 1. April 1887/88 können nach Anordnung des Finanz- 
ministers zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse 
verzinsliche Schatzanweisungen bis auf Höhe von 30 000000 Mark, welche vor 
dem 1. Januar 1889 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben 
finden die Bestimmungen der §#. 4 und 6 des Gesetzes vom 28·. September 1866 
(Gesetz= Samml. S. 607) Anwendung. · 
GesSammLIsst(N--.9182—9183.) 14 
Ausgegeben zu Berlin den 1. April 1887.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.