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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 9. —
Inhalt: Gesehz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom 1. April 1887/88,
S. 71. — Gesehz, betreffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staalshaushalls-Etat für das
Jahr vom I. April 1887/88, S. 72.
(Nr. 9182.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom
1. April 1887/88. Vom 30. März 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen rcP
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
5 Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das
Jahr vom 1. April 1887/88 wird
in Einnahme
auf 1316717307 Mark und
in Ausgabe
auf 1316717 307 Mark,
nämlich
auf 1283 120 623 Mark an fortdauernden und
auf 33 596 684 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgestellt.
2
Im Jahre vom 1. April 1887/88 können nach Anordnung des Finanz-
ministers zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse
verzinsliche Schatzanweisungen bis auf Höhe von 30 000000 Mark, welche vor
dem 1. Januar 1889 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben
finden die Bestimmungen der §#. 4 und 6 des Gesetzes vom 28·. September 1866
(Gesetz= Samml. S. 607) Anwendung. ·
GesSammLIsst(N--.9182—9183.) 14
Ausgegeben zu Berlin den 1. April 1887.