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Allgemeine Bemerkungen.
I. Bei sämmtlichen extraordinären Baufonds können die am Jahresschlusse
verbleibenden Bestände zur Verwendung in die folgenden Jahre übertragen
werden.
II. Von den durch besondere Gesetze zur Verfügung gestellten Krediten sind
als definitiv erspart zu löschen:
A. Für Staats-Eisenbahnbauten:
a) von den durch das Gesetz vom 17. Juni 1874 (Gesetz-Samml.
S. 256) bewilligten Krediten, und zwar:
1) von 22950 000 Mark zum Bau der
Bahn von Insterburg über Darkehmen,
Goldap und Oletzko nach Prostken zum
Anschluß an die Russische Bahn von
Bialystock nach Graiendo .. 189618,71 Mark,
2) von 16 800 000 Mark zum Bau der
Bahn von Jablonowo über Graudenz
nach Laskowitz .... . . . . . . . . . . . . . .. 105 500,26
3) von 24 150 000 Mark zum Bau der
Bahn von Dittersbach über Neurode
nach Glatz . . . . .. 51 804,08
4) von 13500 000 Mark zum Bau der
Bahn von Cassel über Helsa nach Wald-
kappel zum Anschluß an die Bahn von
Berlin nach Wetzlrl . . ... 7710952
5) von 18 900 000 Mark zum Bau der
Bahn von Dortmund nach Oberhausen
beziehungsweise Sterkrade nebst Zechen-
zweigbahnmnnen . . . . . .. 400 000%
Summe a.. 824 0 18,, Mark,
b) von den durch das Gesetz vom 9. Juli 1875 (Gesetz-Samml.
S. 529) bewilligten Krediten, und zwar:
1) von 15300000 Mark zum Ankauf
und zur Vollendung der Pommerschen
Centralbahn (Wangerin-Koni) 20 898,,% Mark,
2) von 22500 000 Mark zum Ankauf
und zur Vollendung der Berliner Nord-
bahn (Berlin-Stralsunddd .. . 38 842/,%
Summe b. 59741/15 Mark,
T) von dem durch die Gesetze vom 9. März und 18. Dezember 1880
(Gesetz= Samml S. 169 und 377) bewilligten Kredit von