Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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sämmtlichen staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung 
oder Enteignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen 
für Wirthschaftserschwernisse und sonstige Nachtheile, in rechtsgültiger Form zu 
übernehmen und sicherzustellen. 
Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die unentgelt- 
liche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung derjenigen Anlagen erforder- 
lichen Terrains, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer im öffentlichen 
Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigenthums auf Grund landes- 
gesetzlicher Bestimmungen obliegt oder auferlegt wird. 
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit dies 
die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran betheiligten Interessenten 
unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und 
Betriebes der Bahnen zu gestatten. 
C. Für die unter Nr. I Litt. a 2, 5, 9, 11, 13 und 14 benannten 
Bahnen muß außerdem von den Interessenten — für die Bahn unter Nr. 13 
jedoch nur von den Interessenten des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha — 
zu den Baukosten ein unverzinslicher, nicht rückzahlbarer Zuschuß geleistet werden, 
und zwar zum Betrage: 
a) bei Nr. 2 (Terespol—Schwetz) von 60 000 Mark, 
b) bei Nr. 5 (Reichenbach—Langenbielau) von 35000 Mark, 
T) bei Nr. 9 (Glöwen—Havelberg) von 90 000 Mark, 
d) bei Nr. 11 (Cöthen—Aken) von 60 000 Mark, 
e) bei Nr. 13 (Zella-Mehlis—Klein-Schmalkalden) von 20 000 Mark, 
t) bei Nr. 14 (Flensburg—Niebüll) von 300 000 Mark. 
Sollte zu dem Bau der Strecke Schmalkalden—Klein-Schmalkalden der 
unter Nr. 13 bezeichneten Bahnlinie Zella-Mehlis—Schmalkalden—Klein-Schmal- 
kalden Grund und Boden innerhalb Gothaischen Gebiets überhaupt nicht erfor- 
derlich werden, so ist von den Interessenten des Herzogthums Sachsen-Coburg- 
Gotha außerdem noch an die Preußischen Interessenten zu den alsdann denselben 
allein zur Last fallenden Grunderwerbskosten dieser Strecke ein unverzinslicher, 
nicht rückzahlbarer Baarbeitrag von 5000 Mark zu entrichten. 
S. 2. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der zu den im §. 1 
unter Nr. I vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen erforderlichen 
Mittel von 47 938.000 Mark die Bestände derjenigen Reserve= und Erneuerungs- 
fonds der Oberlausitzer, Nordhausen—Erfurter, Aachen—Jülicher und Angermünde-- 
Schwedter Eisenbahngesellschaft, welche in Gemäßheit des Gesetzes, betreffend den 
weiteren Erwerb von Privateisenbahnen für den Staat, vom 28. März 1887 
(Gesetz Samml. S. 21) zu dem vorläufig auf rund 1324122 Mark ermittelten 
Gesammtbetrage dem Staate zufallen, insoweit zu verwenden, als über diese 
Fonds durch das eben erwähnte Gesetz vom 28. März 1887 nicht anderweit 
(Tr. 9185.)
	        
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