— 101 —
sämmtlichen staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung
oder Enteignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen
für Wirthschaftserschwernisse und sonstige Nachtheile, in rechtsgültiger Form zu
übernehmen und sicherzustellen.
Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die unentgelt-
liche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung derjenigen Anlagen erforder-
lichen Terrains, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer im öffentlichen
Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigenthums auf Grund landes-
gesetzlicher Bestimmungen obliegt oder auferlegt wird.
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit dies
die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran betheiligten Interessenten
unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und
Betriebes der Bahnen zu gestatten.
C. Für die unter Nr. I Litt. a 2, 5, 9, 11, 13 und 14 benannten
Bahnen muß außerdem von den Interessenten — für die Bahn unter Nr. 13
jedoch nur von den Interessenten des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha —
zu den Baukosten ein unverzinslicher, nicht rückzahlbarer Zuschuß geleistet werden,
und zwar zum Betrage:
a) bei Nr. 2 (Terespol—Schwetz) von 60 000 Mark,
b) bei Nr. 5 (Reichenbach—Langenbielau) von 35000 Mark,
T) bei Nr. 9 (Glöwen—Havelberg) von 90 000 Mark,
d) bei Nr. 11 (Cöthen—Aken) von 60 000 Mark,
e) bei Nr. 13 (Zella-Mehlis—Klein-Schmalkalden) von 20 000 Mark,
t) bei Nr. 14 (Flensburg—Niebüll) von 300 000 Mark.
Sollte zu dem Bau der Strecke Schmalkalden—Klein-Schmalkalden der
unter Nr. 13 bezeichneten Bahnlinie Zella-Mehlis—Schmalkalden—Klein-Schmal-
kalden Grund und Boden innerhalb Gothaischen Gebiets überhaupt nicht erfor-
derlich werden, so ist von den Interessenten des Herzogthums Sachsen-Coburg-
Gotha außerdem noch an die Preußischen Interessenten zu den alsdann denselben
allein zur Last fallenden Grunderwerbskosten dieser Strecke ein unverzinslicher,
nicht rückzahlbarer Baarbeitrag von 5000 Mark zu entrichten.
S. 2.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der zu den im §. 1
unter Nr. I vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen erforderlichen
Mittel von 47 938.000 Mark die Bestände derjenigen Reserve= und Erneuerungs-
fonds der Oberlausitzer, Nordhausen—Erfurter, Aachen—Jülicher und Angermünde--
Schwedter Eisenbahngesellschaft, welche in Gemäßheit des Gesetzes, betreffend den
weiteren Erwerb von Privateisenbahnen für den Staat, vom 28. März 1887
(Gesetz Samml. S. 21) zu dem vorläufig auf rund 1324122 Mark ermittelten
Gesammtbetrage dem Staate zufallen, insoweit zu verwenden, als über diese
Fonds durch das eben erwähnte Gesetz vom 28. März 1887 nicht anderweit
(Tr. 9185.)