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verfügt ist und als die Bestände dieser Fonds nach dem Ermessen des Finanz-
ministers ohne Nachtheil für die Staatskasse flüssig gemacht werden können.
Für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag im §J. 1 Nr. I,
desgleichen zur Deckung der für die im H. 1 unter Nr. II und III
vorgesehenen Bauausführungen erforderlichen Mittel von zusammen
höchstens 23 396 000 Mark
sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
§. 3.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen (§. 2), bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869
(Gesetz Samml. S. 1197) zur Anwendung.
S. 4.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im F. 1 unter Nr. I, II
und III bezeichneten Eisenbahnen beziehungsweise Eisenbahntheile durch Veräuße-
rung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandtheile und
Zubehörungen dieser Eisenbahnen beziehungsweise Eisenbahntheile, und auf die un-
beweglichen insoweit nicht, als dieselben nach der Erklärung des Ministers der
öffentlichen Arbeiten für den Betrieb der betreffenden Eisenbahn entbehrlich sind.
Die Bestimmung im Absatz 2 gilt in gleicher Weise für die Verfügungen
der Staatsregierung in Betreff derjenigen Eisenbahnen, rücksichtlich deren in
früheren Gesetzen eine dem Absatz 1 entsprechende Vorschrift gegeben ist.
5.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zum Ausgangspunkt für die im
§. 1 unter Nr. La 16 des Gesetzes, betreffend die weitere Herstellung von Eisen-
bahnen untergeordneter Bedeutung für Rechnung des Staates, die Betheiligung
des Staates bei dem Bau einer Eisenbahn von Heide nach der Landesgrenze bei
Ribe, sowie die Beschaffung von Mitteln für die Vervollständigung und bessere
Ausrüstung des Staatseisenbahnnetzes, vom 4. April 1884 (Gesetz-Samml. S. 105)
zur Ausführung genehmigte Jweigbahn nach Simmern anstatt der Station
Bretzenheim einen nördlich von derselben in der Nähe der Station Langenlons-
heim belegenen Punkt der Rhein—Nahebahn zu wählen.
S. 6.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, von der durch das Gesetz, betreffend
den weiteren Erwerb von Privateisenbahnen für den Staat, vom 28. Mänz 1882
(Gesetz= Samml. S. 21) im F. 1 letzten Absatz zum Bau einer Eisenbahn von