Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Die Auseinandersetzungsbehörde kann, wenn nicht der Antrag einer Behörde 
vorliegt, die Einleitung des Wbebber von der Einzahlung eines angemessenen 
Kostenvorschusses abhängig machen. 
  
.. 13. 
Soweit dieses Gesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, finden in An- 
sehung der Rechte dritter Personen, des Verfehrens und des Kostenwesens, sowie 
der Zuständigkeit der Aus öbehörde auf die nach diesem Gesetze zu 
bewirkenden Verhandlungen die für das Ausein sverfahren geltenden 
Vorschriften Anwendung. 
  
V. 
S. 14. 
Dieses Gesetz findet auch bezüglich der bereits vor seinem Inkrafttreten 
beendigten Auseinandersetzungen Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. April 1887. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. 
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff. 
  
(Nr. 9188.) Allerhöchster Erlaß vom 6. April 1887, betreffend den Bau und demnächstigen 
Betrieb der durch das Gesetz vom 1. April 1887 zur Ausführung genehmigten 
Eisenbahnen. 
A## Ihren Bericht vom 2. April d. J. bestimme Ich, daß bei demnächstiger 
Ausführung der in dem Gesetz vom 1. April d. J., betreffend die weitere Her- 
stellung neuer Eisenbahnlinien für Rechnung des Staates und sonstige Bau- 
ausführungen auf den Staatseisenbahnen, sowie betreffend Veräußerungen in der 
Staatseisenbahnverwaltung, vorgesehenen Eisenbahnlinien die Leitung des Baues 
und demnächst auch des Betriebes derselben, und zwar: 
1) der Bahnen: 
a) von Tilsit nach Stallupönen, 
b) von Terespol nach Schwetz, 
c) von Montwy nach Kruschwitz, 
der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Bromberg, 
(Nr. 9180—9188.
	        
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