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Die Auseinandersetzungsbehörde kann, wenn nicht der Antrag einer Behörde
vorliegt, die Einleitung des Wbebber von der Einzahlung eines angemessenen
Kostenvorschusses abhängig machen.
.. 13.
Soweit dieses Gesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, finden in An-
sehung der Rechte dritter Personen, des Verfehrens und des Kostenwesens, sowie
der Zuständigkeit der Aus öbehörde auf die nach diesem Gesetze zu
bewirkenden Verhandlungen die für das Ausein sverfahren geltenden
Vorschriften Anwendung.
V.
S. 14.
Dieses Gesetz findet auch bezüglich der bereits vor seinem Inkrafttreten
beendigten Auseinandersetzungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. April 1887.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.
(Nr. 9188.) Allerhöchster Erlaß vom 6. April 1887, betreffend den Bau und demnächstigen
Betrieb der durch das Gesetz vom 1. April 1887 zur Ausführung genehmigten
Eisenbahnen.
A## Ihren Bericht vom 2. April d. J. bestimme Ich, daß bei demnächstiger
Ausführung der in dem Gesetz vom 1. April d. J., betreffend die weitere Her-
stellung neuer Eisenbahnlinien für Rechnung des Staates und sonstige Bau-
ausführungen auf den Staatseisenbahnen, sowie betreffend Veräußerungen in der
Staatseisenbahnverwaltung, vorgesehenen Eisenbahnlinien die Leitung des Baues
und demnächst auch des Betriebes derselben, und zwar:
1) der Bahnen:
a) von Tilsit nach Stallupönen,
b) von Terespol nach Schwetz,
c) von Montwy nach Kruschwitz,
der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Bromberg,
(Nr. 9180—9188.