Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

— 111 — 
Zugleich bestimme Ich, daß das Recht zur Enteignung und dauernden 
Beschränkung derjenigen Grundstücke, welche zur Bauausführung nach den von 
Ihnen festzustellenden Plänen nothwendig sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen 
Anwendung finden soll: 
1) für sämmtliche vorbezeichnete Eisenbahnen — bezüglich der unter Nr. 5 Litt. b 
aufgeführten Linie von Cöthen oder einem in der Nähe belegenen Punkte 
der Linie Cöthen—Dessau nach Aken, der unter Nr. 5 Litt. c aufgeführten 
Linie von Zella-Mehlis oder einem in der Nähe belegenen Punkte der 
Linie Erfurt—Ritschenhausen über Schmalkalden nach Klein-Schmalkalden 
und der unter Nr. 6 aufgeführten Linie von Jerzheim nach Nienhagen 
für den im diesseitigen Staatsgebiet belegenen Theil derselben —, sowie 
2) auch für diejenigen im F. 1 unter Nr. II und III sowie im §. 5 des oben 
erwähnten Gesetzes vorgesehenen Bauausführungen, für welche das Ent- 
eignungsrecht nicht bereits nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen 
oder früheren landesherrlichen Erlassen Platz greift. 
Diese Verordnung ist in der Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 6. April 1887. 
Wilhelm. 
Maybach. 
An den Minister der öffentlichen Arbeiten. 
(Nr. 9189.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen 
Theil der Bezirke der Amtsgerichte Dorum, Northeim und Osten. Vom 
12. April 1887. 
A# Grund des §. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz 
Hannover (Gesetz-Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) bestimmt der Justiz= 
minister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das 
Erundbuch im F. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Dorum gehörigen Bezirke der Ge- 
meinden Mulsum, Padingbüttel und Wremen, 
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Northeim gehörigen Bezirk der Stadt- 
gemeinde Northeim, mit Einschluß der von demselben an die Ge- 
meinden Edesheim, Hammenstedt und Holtensen (Langenholtensen) im 
Amtsgerichtsbezick Northeim und an die Gemeinde Hollenstedt im 
Amtsgerichtsbezirk Einbeck abgezweigten Grundstücke, 
Er. 9188—9189.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.