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Zugleich bestimme Ich, daß das Recht zur Enteignung und dauernden
Beschränkung derjenigen Grundstücke, welche zur Bauausführung nach den von
Ihnen festzustellenden Plänen nothwendig sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen
Anwendung finden soll:
1) für sämmtliche vorbezeichnete Eisenbahnen — bezüglich der unter Nr. 5 Litt. b
aufgeführten Linie von Cöthen oder einem in der Nähe belegenen Punkte
der Linie Cöthen—Dessau nach Aken, der unter Nr. 5 Litt. c aufgeführten
Linie von Zella-Mehlis oder einem in der Nähe belegenen Punkte der
Linie Erfurt—Ritschenhausen über Schmalkalden nach Klein-Schmalkalden
und der unter Nr. 6 aufgeführten Linie von Jerzheim nach Nienhagen
für den im diesseitigen Staatsgebiet belegenen Theil derselben —, sowie
2) auch für diejenigen im F. 1 unter Nr. II und III sowie im §. 5 des oben
erwähnten Gesetzes vorgesehenen Bauausführungen, für welche das Ent-
eignungsrecht nicht bereits nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
oder früheren landesherrlichen Erlassen Platz greift.
Diese Verordnung ist in der Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 6. April 1887.
Wilhelm.
Maybach.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
(Nr. 9189.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen
Theil der Bezirke der Amtsgerichte Dorum, Northeim und Osten. Vom
12. April 1887.
A# Grund des §. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz
Hannover (Gesetz-Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) bestimmt der Justiz=
minister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das
Erundbuch im F. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Dorum gehörigen Bezirke der Ge-
meinden Mulsum, Padingbüttel und Wremen,
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Northeim gehörigen Bezirk der Stadt-
gemeinde Northeim, mit Einschluß der von demselben an die Ge-
meinden Edesheim, Hammenstedt und Holtensen (Langenholtensen) im
Amtsgerichtsbezick Northeim und an die Gemeinde Hollenstedt im
Amtsgerichtsbezirk Einbeck abgezweigten Grundstücke,
Er. 9188—9189.)