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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 14.
(Nr. 9193.) Gesetz über das Verfahren bei Vertheilung von Immobiliarpreisen im Geltungs.
bereich des Rheinischen Rechts. Vom 18. April 1887.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
für den Geltungsbereich des Rheinischen Rechts, was folgt:
K. 1.
In allen Fällen, in welchen Inhaber von Hypotheken statt der Sache oder
des Rechts, auf denen ihre Hypotheken ruhen, einen endgültig festgestellten Preis
kraft gesetzlicher Bestimmung in Anspruch nehmen können, findet auf Antrag das
Vertheilungsverfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes statt. Unter Hypotheken sind
im Sinne dieses Gesetzes auch Privilegien zu verstehen.
K. 2.
Für das Vertheilungsverfahren sind die Amtsgerichte zuständig.
Wird das Verfahren nach einer Zwangsversteigerung oder nach einer im
Hy sverfahren erfolgten Versteigerung beantragt, so ist dasjenige
er ausschlißlich zuständig b vor welchem die Versteigerung stattgefunden
hat. In den übrigen Fällen finden die Vorschriften des F. 755 der Civil=
prozeßordnung entsprechende Anwendung.
Ist die Bestimmung des zuständigen Gerichts erforderlich, so erfolgt dieselbe
unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der I§F. 756, 36, 37 der Civil-
prozeßordnung. K
Vor dem Versteigerungsbeamten und vor dem Vertheilungsbeamten kann
zwischen den Betheiligten ein Uebereinkommen über die Vertheilung des Preises
geschlossen werden.
ces. Samml. 1387. (Nr. 9193) 21
Ausgegeben zu Berlin den 28. April 1887.