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Der Gerichtsschreiber hat über die Anmeldung dem Gläubiger auf Ver—
langen eine Bescheinigung zu ertheilen.
Das Amtsgericht kann die Ergänzung mangelhafter Anmeldungen verfügen.
. 9.
Nach Ablauf der Anmeldefrist hat das Amtsgericht einen Vertheilungsplan
aufzustellen. «
Der Plan enthält:
1) die Angabe der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geldbeträge
an Hauptsumme und Zinsen nebst der Bezeichnung der Zahlungs-
pflichtigen;
2) die vorzugsweise Anweisung der Massekosten, vorbehaltlich der späteren
Berechnung;
3) die Anweisung der angemeldeten Forderungen, unter Angabe der
Gläubiger und des Ranges, vorbehaltlich der Bestimmung des Tages,
bis zu welchem die Hinsen laufen.
Bei der Aufstellung des Planes sind auch diejenigen Forderungen zu be-
rücksichtigen, welche erst nach Ablauf der Frist angemeldet worden sind. Nach
Aufstellung des Planes kann die nachträgliche Anmeldung einer Forderung nur
durch Erhebung eines Widerspruchs erfolgen.
Der Plan hat ferner zu enthalten die Zurückweisung der ungerechtfertigten
Forderungen, unter Angabe der Gründe der Zurückweisung, und die Ausschließung
der nicht angemeldeten Forderungen, welche einzeln zu bezeichnen sind.
Sind mehrere Liegenschaften für einen Gesammtpreis veräußert worden, so
ist in dem Plan erforderlichenfalls für die einzelnen Liegenschaften der Theil des
Gesammtpreises zu bezeichnen, welcher auf sie nach Verhältniß ihres Werths ent-
fällt. Es kann die vorherige Begutachtung durch einen oder drei Sachverständige
angeordnet werden.
Sind Liegenschaften von verschiedenen Personen erworben, so ist in dem
Plan anzugeben, auf welchen der Erwerber die einzelnen Gläubiger für ihre
Forderungen Anweisungen erhalten sollen.
K. 10.
Nach Aufstellung des Planes hat das Gericht denselben nebst den erfolgten
Anmeldungen und vorgelegten Titeln sofort zur Einsicht der Betheiligten auf der
Gerichtsschreiberei offen zu legen und einen Termin zur Erklärung über den Plan
zu bestimmen.
Zu dem Termine sind die in F§. 4 bezeichneten Personen von Amtswegen
zu laden mit der Aufforderung, von dem Vertheilungsplan Einsicht zu nehmen
und etwaige Widersprüche gegen den Plan bei Vermeidung des Ausschlusses
spätestens in dem Termine zu erheben.
(Nr. 9193.) 21“