Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Die Gläubiger nicht angewiesener Forderungen sind von dem Grunde ihres 
Ausschlusses durch Mittheilung eines Auszugs aus dem Plane zu benachrichtigen. 
Die Zustellung an die eingeschriebenen Gläubiger geschieht in der Form des 
§. 7. Die Zustellung an einen anderen Betheiligten erfolgt, wenn derselbe 
außerhalb des Deutschen Reiches wohnt, nur durch Aufgabe zur Post. Die 
Postsendung ist mit der Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen. Ist der 
Wohnort desselben nicht bekannt, so erfolgt die Zustellung durch einmalige Ein- 
rückung in das zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen des Gerichts 
bestimmte Blatt, sie gilt als bewirkt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach 
der Ausgabe des die Einrückung enthaltenden Blattes. 
Zwischen der Zustellung und dem Terminstage muß eine Frist von 
mindestens zwei Wochen liegen. 
C. 11. 
Der Gerichtsschreiber hat den Betheiligten auf Antrag Abschrift des Planes 
zu ertheilen. 
1 
Widersprüche gegen den Plan können auch vor dem Termine schriftlich oder 
durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers erhoben werden. 
Der Gerichtsschreiber hat über die Erhebung des Widerspruchs dem 
Gläubiger auf Verlangen eine Bescheinigung zu ertheilen. 
**“ 
In dem Termine wird über den Vertheilungsplan verhandelt. 
Ueber den Gang der Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dasselbe 
ist den Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In dem Protokolle 
ist zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt sei, oder welche 
Einwendungen erhoben sind. 
KC. 14. 
Ueber einen Widerspruch gegen den Plan hat sich jeder bei demselben Be- 
theiligte sofort zu erklären. Wird der Widerspruch von den Betheiligten als 
begründet anerkannt, oder kommt anderweit eine Einigung zu Stande, so ist der 
Man demgemäß zu berichtigen. 
Gegen einen Betheiligten, welcher weder in dem Termine erschienen ist, 
noch vor dem Termine bei dem Gericht Widerspruch erhoben hat, wird an- 
genommen, daß er mit der Ausführung des Mlanes einverstanden sei. 
Ist eine, in dem Termine nicht erschienene Person bei dem Widerspruche 
betheiligt, welchen ein anderer Betheiligter erhoben hat, so wird angenommen, 
daß sie diesen Widerspruch nicht als begründet anerkenne.
	        
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