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Die Gläubiger nicht angewiesener Forderungen sind von dem Grunde ihres
Ausschlusses durch Mittheilung eines Auszugs aus dem Plane zu benachrichtigen.
Die Zustellung an die eingeschriebenen Gläubiger geschieht in der Form des
§. 7. Die Zustellung an einen anderen Betheiligten erfolgt, wenn derselbe
außerhalb des Deutschen Reiches wohnt, nur durch Aufgabe zur Post. Die
Postsendung ist mit der Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen. Ist der
Wohnort desselben nicht bekannt, so erfolgt die Zustellung durch einmalige Ein-
rückung in das zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen des Gerichts
bestimmte Blatt, sie gilt als bewirkt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach
der Ausgabe des die Einrückung enthaltenden Blattes.
Zwischen der Zustellung und dem Terminstage muß eine Frist von
mindestens zwei Wochen liegen.
C. 11.
Der Gerichtsschreiber hat den Betheiligten auf Antrag Abschrift des Planes
zu ertheilen.
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Widersprüche gegen den Plan können auch vor dem Termine schriftlich oder
durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers erhoben werden.
Der Gerichtsschreiber hat über die Erhebung des Widerspruchs dem
Gläubiger auf Verlangen eine Bescheinigung zu ertheilen.
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In dem Termine wird über den Vertheilungsplan verhandelt.
Ueber den Gang der Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dasselbe
ist den Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In dem Protokolle
ist zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt sei, oder welche
Einwendungen erhoben sind.
KC. 14.
Ueber einen Widerspruch gegen den Plan hat sich jeder bei demselben Be-
theiligte sofort zu erklären. Wird der Widerspruch von den Betheiligten als
begründet anerkannt, oder kommt anderweit eine Einigung zu Stande, so ist der
Man demgemäß zu berichtigen.
Gegen einen Betheiligten, welcher weder in dem Termine erschienen ist,
noch vor dem Termine bei dem Gericht Widerspruch erhoben hat, wird an-
genommen, daß er mit der Ausführung des Mlanes einverstanden sei.
Ist eine, in dem Termine nicht erschienene Person bei dem Widerspruche
betheiligt, welchen ein anderer Betheiligter erhoben hat, so wird angenommen,
daß sie diesen Widerspruch nicht als begründet anerkenne.