Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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K. 15. 
Bleibt ein Widerspruch unerledigt, so kann das Gericht die Verhandlung 
auf einen anderen, sofort zu bestimmenden Termin vertagen. Die Verkündigung 
des neuen Termins gilt als Ladung für alle zu dem ersten Termine geladenen 
Personen. 
S. 16. 
Ist ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, oder sind die erhobenen 
Widersprüche erledigt, so ist der Plan abzuschließen und auszuführen. Der 
Abschluß geschieht in der Weise, daß das Gericht den Plan nach den bisherigen 
Ergebnissen als endgültig feststellt und die Masse, die Massekosten und den Betrag 
der Forderungen jedes angewiesenen Gläubigers — nöthigenfalls unter Zuziehung 
von Sachverständigen — berechnet. Zur Ausführung des Planes hat das Gericht 
anzuordnen, daß den angewiesenen Gläubigern Zahlungsanweisungen auf den Er- 
werber verabfolgt und daß die Einschreibungen der nicht angewiesenen Gläubiger 
soweit gelöscht werden, als sie das veräußerte Immobile betreffen. 
C. 17. 
Die Massekosten gehen allen anderen Forderungen vor; sie sind für die 
Kasse oder Denjenigen, welcher sie aufgewendet oder vorgeschossen hat, anzuweisen. 
Massekosten sind die im Interesse der Masse und deren Vertheilung auf- 
gewendeten Kosten, insbesondere die Kosten des Vertheilungsverfahrens und, wenn 
der Antragsteller nicht ein betheiligter Gläubiger ist, die Kosten, welche derselbe 
für den Eröffnungsantrag sowie für Beschaffung der in F. 5 bezeichneten Urkunden 
aufgewendet hat. 
Wird das Vertheilungsverfahren in Folge eines Hypothekenreinigungs- 
verfahrens (Art. 2185, 2186 des bürgerlichen Gesetzbuchs) betrieben, so kann der 
Erwerber die Erstattung der Kosten des Reinigungsverfahrens als Massekosten 
verlangen, wenn er den Anspruch vor Abschluß des Planes anmeldet. 
K. 18. 
Jedem Gläubiger stehen zu die laufenden Zinsen seiner Forderung bis zu 
dem Tage, an welchem nach dem Ermessen des Gerichts die Zahlungsanweisung 
ausgehändigt werden kann. 
Jedem Gläubiger stehen im Range seiner Forderung zu: 
1) die von ihm aufgewendeten Kosten, soweit dieselben nach freiem Er- 
messen des Gerichts zu zweckentsprechender Rechtsverfolgung nothwendig 
waren; die Gebühren und Auslagen eines zugezogenen Rechtsanwalts 
sind in allen Fällen zu erstatten, Reisekosten eines auswärtigen Rechts- 
anwalts jedoch nur insoweit, als die Zuziehung nach dem Ermessen des 
(Nr. 9193.)
	        
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