Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

— 123 — 
g. 23. 
Die Vorschriften der §§. 765 bis 768 der Civilprozeßordnung finden auf 
Vertheilungsstreitigkeiten auch in denjenigen Fällen entsprechende Anwendung, 
in welchen das Vertheilungsverfahren nicht in Folge einer Zwangsvollstreckung 
stattfindet. 
KG. 24. 
Im Falle eines Widerspruchs gegen den Plan laufen die Zinsen einer erst 
nach Erledigung des Widerspruchs anzuweisenden Forderung bis zu dem Tage, 
an welchem nach Feststellung des Anspruchs und der vorgehenden Ansprüche die 
endgültige Zahlungsanweisung beansprucht werden kann. 
Derjenige, welcher in dem Rechtsstreit über den Widerspruch unterlegen ist 
oder den Widerspruch durch Klage nicht verfolgt hat, haftet dem Gläubiger, zu 
dessen Befriedigung die Gelder nicht hinreichen, wegen des in Folge des Weiter- 
laufes der Zinsen entstandenen Ausfalles. 
KC. 25. 
Nach Eröffnung des Vertheilungsverfahrens kann der Erwerber, sofern die 
Verkaufsbedingungen nicht entgegenstehen, den Kaufpreis nebst Zinsen ohne vor- 
heriges Anbieten hinterlegen, wenn nicht der Vertheilungsplan bereits abge- 
schlossen ist. 
Er ist verpflichtet, die erfolgte Hinterlegung zu den Gerichtsakten nach- 
zuweisen. 
Der Erwerber ist auf Verlangen eines jeden Betheiligten zur Hinterlegung 
des fälligen Kaufpreises verpflichtet und kann dazu von demselben durch Klage 
angehalten werden, falls Widerspruch gegen den Plan erhoben ist. 
Durch die Hinterlegung wird der Erwerber von seiner Zahlungsverpflichtung 
befreit und berechtigt, die Löschung der eingetragenen Hypotheken zu verlangen. 
Auf Antrag verordnet das Amtsgericht die Löschung der Hypotheken. 
KC. 26. 
Im Falle der Hinterlegung des Preises sind die Gläubiger auf die Hinter- 
legungsstelle anzuweisen. Die Hinterlegungsstelle ist durch den Gerichtsschreiber 
von den erfolgten Anweisungen zu benachrichtigen, die Ausfertigungen der An- 
weisungen sind ohne Vollstreckungsklausel zu ertheilen. 
§S. 27. 
Der Bevollmächtigte eines Betheiligten hat die Bevollmächtigung gemäß 
§. 76 der Ciwvilprozeßordnung nachzuweisen. 
(Xr. 9193.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.