Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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g. 38. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1887 in Kraft. 
Dasselbe findet auf jedes Vertheilungsverfahren Anwendung, in welchem 
zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch keine Zustellung in Gemäßheit des 
Artikels 753 der Rheinischen bürgerlichen Prozeßordnung stattgefunden hat. 
Ein anhängiges Verfahren, welches demgemäß den Bestimmungen dieses 
Gesetzes unterliegt, ist von Amtswegen an das zuständige Amtsgericht zur Weiter- 
führung abzugeben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 18. April 1887. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Maybach. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. 
v. Goßler. v. Scholz.
	        
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