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Artikel 4.
§. 2 bis 6 des Gesetzes über die Grenzen des Rechtes zum Gebrauch
ie
n- Sf und Zuchtmittel vom 13. Mai 1873 (Gesetz-Samml. S. 205)
werden aufgehoben.
(Nr.
Artikel 5.
Das Gesetz vom 31. Mai 1875, betreffend die geistlichen Orden und
ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche (Gesetz-Samml. S. 217),
wird, wie folgt, abgeändert:
9194)
S. 1.
Im Gebiete der Preußischen Monarchie werden wieder zugelassen
diejenigen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen
Kirche, welche sich
a) der Aushülfe in der Seelsorge,
b) der Uebung der christlichen Nächstenliebe,
c) dem Unterrichte und der Erziehung der weiblichen Jugend in
höheren Mädchenschulen und gleichartigen Erziehungsanstalten
widmen;
) deren Mitglieder ein beschauliches Leben führen.
g. 2.
Auf die wieder zuzulassenden Orden und Kongregationen finden in
Beziehung auf die Errichtung der einzelnen Niederlassungen sowie auf
die sonstigen Verhältnisse dieselben gesetzlichen Bestimmungen Anwendung,
welche für die bestehenden Orden und Kongregationen gelten.
S. 3.
Die Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten sind
ermächtigt, den bestehenden, sowie den wieder zuzulassenden Orden
und Kongregationen die Ausbildung von Missionaren für den Dienst
im Auslande, sowie zu diesem Behufe die Errichtung von Nieder-
lassungen zu gestatten.
§. 4.
Das vom Staate in Verwahrung und Verwaltung genommene
Vermögen der aufgelösten Niederlassungen wird den betreffenden wieder-
errichteten Niederlassungen zurückgegeben, sobald dieselben Korporations-
rechte besitzen und in rechtsverbindlicher Weise die Verpflichtung zur
Unterhaltung der Mitglieder der aufgelösten Niederlassungen übernommen