Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

— 129 — 
Artikel 4. 
§. 2 bis 6 des Gesetzes über die Grenzen des Rechtes zum Gebrauch 
ie 
n- Sf und Zuchtmittel vom 13. Mai 1873 (Gesetz-Samml. S. 205) 
werden aufgehoben. 
(Nr. 
Artikel 5. 
Das Gesetz vom 31. Mai 1875, betreffend die geistlichen Orden und 
ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche (Gesetz-Samml. S. 217), 
wird, wie folgt, abgeändert: 
9194) 
S. 1. 
Im Gebiete der Preußischen Monarchie werden wieder zugelassen 
diejenigen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen 
Kirche, welche sich 
a) der Aushülfe in der Seelsorge, 
b) der Uebung der christlichen Nächstenliebe, 
c) dem Unterrichte und der Erziehung der weiblichen Jugend in 
höheren Mädchenschulen und gleichartigen Erziehungsanstalten 
widmen; 
) deren Mitglieder ein beschauliches Leben führen. 
g. 2. 
Auf die wieder zuzulassenden Orden und Kongregationen finden in 
Beziehung auf die Errichtung der einzelnen Niederlassungen sowie auf 
die sonstigen Verhältnisse dieselben gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, 
welche für die bestehenden Orden und Kongregationen gelten. 
S. 3. 
Die Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten sind 
ermächtigt, den bestehenden, sowie den wieder zuzulassenden Orden 
und Kongregationen die Ausbildung von Missionaren für den Dienst 
im Auslande, sowie zu diesem Behufe die Errichtung von Nieder- 
lassungen zu gestatten. 
§. 4. 
Das vom Staate in Verwahrung und Verwaltung genommene 
Vermögen der aufgelösten Niederlassungen wird den betreffenden wieder- 
errichteten Niederlassungen zurückgegeben, sobald dieselben Korporations- 
rechte besitzen und in rechtsverbindlicher Weise die Verpflichtung zur 
Unterhaltung der Mitglieder der aufgelösten Niederlassungen übernommen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.