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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 16 —
Inhalt: Verordnung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Tagegelder und Reisekosten der
Beamten der Staatseisenbahnen und der unter der Verwaltung des Staats stehenden Privateisenbahnen,
S. 131. — Verordnung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Umzugskosten der
Beamten der Staatseisenbahnen und der unter der Verwaltung des Staats stehenden Privateisenbahnen,
S. 182.
(Nr. 9195.) Verordnung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Tagegelder
und Reisekosten der Beamten der Staatseisenbahnen und der unter der
Verwaltung des Staats stehenden Privateisenbahnen. Vom 14. April 1887.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des F. 12 des Gesetzes vom 24. März 1873 (Gesetz-Samml.
S. 122) und des Artikels I §. 12 der Verordnung vom 15. April 1876 (Gesetz-
Samml. S. 107), betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten,
unter Abänderung der Bestimmungen der §#. 1 und 2 der Verordnung, be-
treffend die Tagegelder und Reisekosten der Beamten der Staatseisenbahnen und
der unter der Verwaltung des Staats stehenden Privateisenbahnen, vom 30. Ok-
tober 1876 (Geset-Samml. S. 451), was folgt:
I. Steuerleute der Staatseisenbahnverwaltung erhalten bei Dienstreisen:
1) an Tagegelddrein . .. .. 6 Mark;
2) an Reisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung:
a) bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen ge-
macht werden können, für das Kilometer 10 Pf. und für jeden
Zu= und Abgang 2 Mark;
b) bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen
zurückgelegt werden können, für das Kilometer 40 Pf.
Cei. Sammi. 1887. (Nr. 9195—9196.) 24
Ausgegeben zu Berlin den 6. Mai 1887.