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in die Herabminderung der Entschädigung wird hierdurch bis zum 30. Juni 1888
— diesen Tag eingeschlossen — verlängert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. April 1887.
. sS) Wiilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.
(Nr. 9198.) Kirchengesetz, betreffend die Pfarr-Wittwen= und Waisenkasse bdes Konsistorial-«
bezirks Wiesbaden. Vom 9. Mai 1887.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ec.
verordnen für den Amtsbezirk des Konsistoriums zu Wiesbaden unter Zustimmung
der Bezirkssynode und nachdem durch Erklärung Unseres Staatsministeriums fest-
gestellt worden, daß gegen dieses Gesetz von Staatswegen nichts zu erinnern ist,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Mitgliedschaft an der Pfarr-Wittwen= und Waisenkasse des Kon-
sistorialbezirks Wiesbaden hört fortan auf, wenn und sobald die daran betheiligten
Geistlichen freiwillig anders, als durch Versetzung in den Ruhestand, aus dem
Kirchendienste des Konsistorialbezirks ausscheiden.
Ein Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Eintrittsgeldes und der
gezahlten Beiträge kann in keinem Falle erhoben werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Mai 1887.
(L. S.) Wilhelm.
v. Goßler.