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(Nr. 9199.) Gesetz, betreffend Ergänzungen des Ausführungsgesetzes vom 24. April 1878
zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz. Vom 16. Mai 1887.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
Die §#. 28 und 69 des Ausführungsgesetzes vom 24. April 1878 zum
Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz (Gesetz Samml. S. 230) erhalten die nach-
stehende Fassung:
§. 28. In dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln tritt
an die Stelle der Vorschrift im zweiten Absatze des §. 26 folgende
Bestimmung:
Die Amtsgerichte sind ferner zuständig:
1) für die in den Artikeln 867, 872 der Rheinischen Civil-
prozeßordnung den Handelsgerichten zugewiesenen Angelegen-
heiten;
2) für die in den Artikeln 796, 1007, 1008 des Rheinischen
bürgerlichen Gesetztuchs, in den Artikeln 907 bis 952, 986
der Rheinischen Civilprozeßordnung und in der Verordnung,
betreffend die Sicherung der Eröffnung mustischer Testamente,
vom 5. November 1843 den Landgerichten, Landgerichts-
präsidenten und Oberprokuratoren zugewiesenen Geschäfte.
§. 69. Die zur Eintragung in das Handelsregister, das Genossen-
schaftsregister oder das Musterregister vor dem Amtzsgerichte zu erklärenden
Anmeldungen, einschließlich der Zeichnung von Firmen und Unterschriften,
können vor dem Gerichtsschreiber des Amtsgerichts erfolgen.
Die in den Artikeln 784, 793, 1457, 1463, 1466 des Rheinischen
bürgerlichen Gesetzbuchs und in den Artikeln 874), 997 der Rheinischen
Civilprozeßordnung bezeichneten Erklärungen sind vor dem Gerichtsschreiber
des Amtsgerichts abzugeben.
Artikel I.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1887 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
· Gegeben Berlin, den 16. Mai 1887.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.
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