Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

s. 4. 
Erscheint vor der Entscheidung über den Antrag eine weitere Aufklärung 
erforderlich, so hat das angegangene Gericht auf dieselbe durch Vernehmung des 
Antragstellers oder durch Verfügung an den letzteren hinzuwirken. 
Jeder Betheiligte ist berechtigt, dem Antragsteller beizutreten oder, geeigneten 
Falls, für denselben einzutreten. 
g. 5. 
Wird der Antrag als unbegründet oder unzulässig befunden oder läßt sich 
dessen Vervollständigung nicht erreichen, so ist derselbe zurückzuweisen. Anderenfalls 
verweist das Gericht die Betheiligten vor einen von ihm zu bezeichnenden Notar. 
Insoweit es nach Lage der Sache angezeigt ist, kann zur Erledigung ein- 
zelner Theile des Verfahrens ein anderer Notar bezeichnet werden. Wird im Laufe 
des Verfahrens die Bezeichnung oder die Ersetzung eines Notars nothwendig, so 
finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
Der Verweisungsbeschluß ist von Amtswegen allen Betheiligten zuzustellen. 
Nachdem derselbe rechtskräftig geworden ist, übersendet das Gericht dem bezeichneten 
Notar den Beschluß und sämmtliche Schriftstücke mit der Bescheinigung des Da- 
tums der eingetretenen Rechtskraft. 
S. 6. 
Ein vollständiger Antrag auf Theilung ist dem Notar einzureichen oder 
von ihm zu Protokoll aufzunehmen. 
Der Notar hat in geeigneter Weise den Antragsteller zur Begründung des 
Antrags auf Theilung und zur Beschaffung der für dieselbe erforderlichen Unter- 
lagen zu veranlassen. 
Ist innerhalb sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungs- 
beschlusses weder von dem Antragsteller, noch von einem anderen Betheiligten den 
in den vorstehenden beiden Absätzen aufgestellten Erfordernissen genügt, so ist der 
dem Notar ertheilte Auftrag als erloschen zu erachten. 
S. 7. 
Der Notar ladet die sämmtlichen Betheiligten unter abschriftlicher Mitthei- 
lung des Antrags (F. 6) und, soweit erforderlich, der zur Begründung des- 
selben vorgelegten Urkunden mit Erscheinungsfrist von einem Monat zu einem 
Verhandlungstermin, unter der Verwarnung, daß gegen die Ausbleibenden an- 
genommen werde, sie seien mit der Vornahme der Theilung einverstanden. 
Auf Antrag, zu dessen Stellung jeder erschienene Betheiligte im Termin 
und jeder nicht erschienene Betheiligte innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach 
dem Termin berechtigt ist, muß der Termin vertagt oder ein neuer Verhandlungs- 
termin anberaumt werden. Zu dem neuen Termine sind die Betheiligten von 
Amtswegen zu laden. 
Das über die Verhandlung im Termin aufzunehmende Protokoll ist den 
Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von denselben zu 
(Nr. 9200.)
	        
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