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In entsprechender Weise ist zu verfahren, wenn im Falle unerledigter Streit-
punkte, unter Vorbehalt der Entscheidung derselben, die Aufnahme einer Theilungs-
urkunde bezüglich der unstreitigen Punkte ausführbar ist.
C. 17.
Das Gericht hat die von dem Notar eingereichte Theilungsurkunde zu
bestätigen, sofern die Vorschriften des Verfahrens befolgt sind. Ist außer der
Bestätigung auch die gerichtliche Genehmigung der Theilung erforderlich, so ist
das Theilungsgericht auch für die Ertheilung dieser Genehmigung zuständig. Ohne
diese Genehmigung darf die Bestätigung der Urkunde nicht erfolgen. Der Be-
stätigungsbeschluß ist allen Betheiligten von Amtswegen zuzustellen.
Aus der rechtskräftig bestätigten Theilungsurkunde findet die gerichtliche
Jwangsvollstreckung statt. Die Vorschriften der §#. 703 und 705 der Civil=
prozeßordnung über die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Urkunden finden
entsprechende Anwendung.
Die im Artikel 2109 des bürgerlichen Gesetzbuchs und im §. 3 Absatz 1 des
Gesetzes über die Veräußerung und hypothekarische Belastung von Grundstücken
in Geltungsbereich des Rheinischen Rechts vom 20. Mai 1885 (Gesetz-Samml.
S. 139) bestimmten Fristen beginnen, sofern zu der Zutheilung eines Grundstücks
oder eines Theils eines Grundstücks die gerichtliche Bestätigung erforderlich ist,
von dem Tage der Rechtskraft des Beschlusses. Die Verpflichtung zur Mitthei-
lung an den Katasterbeamten liegt dem Gerichte ob.
K. 18.
Ist von dem Notar ein Vertrag über die Theilung aufgenommen, so findet
eine Bestätigung durch das Theilungsgericht nicht statt.
S. 19.
Die öffentliche Zustellung an einen Betheiligten kann nur durch das
Theilungsgericht angeordnet werden.
Betheiligte, welche ihren Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs haben,
müssen spätestens in dem ersten Verhandlungstermine vor dem Notar diesem einen
innerhalb des Deutschen Reichs wohnhaften Zustell ichtigten benennen,
widrigenfalls alle ferneren Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post (§8. 161,
175 der Civilprozeßordnung) erfolgen. Die Postsendungen sind mit der Bezeich-
nung „Einschreiben“ zu versehen.
G, 20.
Bei allen Ladungen zu Terminen ist, insoweit in diesem Gesetze nicht
ein Anderes bestimmt ist, den Geladenen eine Erscheinungsfrist von zwei Wochen
zu belassen. Diese Vorschrift findet auf Vertagungen keine Anwendung.
Bei der Vertagung eines Termins gilt die Verkündung des neuen Termins
als Ladung für alle zu dem vertagten Termine geladenen Betheiligten.