Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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KC. 21. 
Der Bevollmächtigte eines Betheiligten hat die Bevollmächtigung gemäß 
S. 76 der Civilprozeßordnung nachzuweisen. 
g. 22. 
Die Kosten des Verfahrens vor dem Theilungsgericht und des Verfahrens 
vor dem Notar, einschließlich derjenigen Kosten, welche zur Einsetzung der Be- 
theiligten in den Besitz der ihnen zugewiesenen Theile erforderlich sind, fallen der 
asse zur Last. 
Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten sind von dem Macht- 
geber, die Kosten der Beschwerdeinstanz nach Maßgabe der gerichtlichen Entschei- 
dungen zu tragen. 
G. 23. 
Die Verhandlungen vor dem Notar mit Einschluß der Versteigerungen, 
Looseziehungen und Vergleiche finden ohne Zuziehung von Zeugen statt, soweit 
nicht ein notarieller Theilungsvertrag aufgenommen wird. 
G 24. 
Die Anordnungen über die Aufbewahrung gemeinschaftlicher Urkunden werden 
im Falle der Meinungsverschiedenheit unter den Betheiligten durch das Theilungs- 
gericht getroffen. 
Zweiter Abschnitt. 
Gerichtlicher Verkauf von Immoblilien. 
G. 25. 
Insoweit nach den bestehenden Bestimmungen der freiwillige Verkauf von 
Immobilien gerichtlich stattfindet, erfolgt derselbe im Wege der öffentlichen Ver- 
steigerung durch einen hierzu bezeichneten Notar. Die dem Gericht zugewiesene 
Mitwirkung gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte. In Ansehung der ört- 
lichen Zuständigkeit finden die Vorschriften der S#. 755, 756, 36, 37 der Cidil- 
prozeßordnung entsprechende Anwendung; im gerichtlichen Theilungsverfahren ist 
das Theilungsgericht zuständig. 
G. 26. 
Der Verkauf erfolgt unter Zugrundelegung der vorgeschlagenen Schätzungs- 
preise, falls gegen dieselben nicht Widerspruch erhoben wird. Andernfalls erfolgt 
die Abschätzung der zu versteigernden Immobilien, sofern sie nicht bereits statt- 
gefunden hat, durch einen oder drei Sachverständige. 
Die Bestimmungen des F. 10 finden entsprechende Anwendung. 
§. 27. 
Der Notar entwirft die Versteigerungsbedingungen. Zur Erklärung über 
dieselben und über das erstattete Gutachten sind die Betheiligten zu einem Termine 
Ges. Samml. 1887. (Nr. 9200.) 26
	        
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