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Wiederverkauf bei dem zuständigen Amtsgerichte beantragen, widrigenfalls das
Uebergebot nicht wirksam wird.
S. 47.
Zur Begründung des Antrags auf Wiederverkauf sind zu überreichen:
1) die Urschrift oder beglaubigte Abschrift der nach Artikel 2183 des bürger-
lichen Gesetzbuchs zugestellten Erklärung des Erwerbers und der nach
Artikel 2185 a. a. O. abgegebenen Erklärung über das Mehrgebot,
welches als Angebot dient;
2) eine nach Vorschrift des §. 4 der Subhastationsordnung vom 1. August
1822 angefertigte Bezeichnung der zu versteigernden Gegenstände;
3) ein beglaubigter Auszug aus der Steuerrolle;
4) ein beglaubigter Auszug aus dem Hypothekenregister über die gegen
den Veräußerer und dessen bekannte Rechtsvorgänger bestehenden, das
Grundstück betreffenden Einschreibungen.
Insoweit die vorbezeichneten Nachweise bei dem Amtsgericht beruhen, genügt
eine Bezugnahme auf dieselben.
S. 48.
Vor endgiltiger Erledigung der im F. 45 Absatz 2 bezeichneten Eimvendungen
darf der Wiederverkauf nicht erfolgen.
KC. 49.
Findet das Gericht den Antrag auf Wiederverkauf zulässig und begründet,
so erläßt dasselbe das Versteigerungspatent. Dieses muß enthalten:
1) die (Bgzeichnung der zu versteigernden Immobilien nach Vorschrift des
4 Nr. 2 der Subhastationsordnung vom 1. August 1822, mit An-
gabe der Grundsteuer und des Ulebergebots;
2) Namen, Gewerbe und Wohnort des Erwerbers;
3) die Angabe, daß die Versteigerung in Folge Uebergebots erfolge;
4) die Angabe des Ortes, an welchem, und der Zeit, zu welcher die Ver-
steigerung und der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgen sollen;
5) die Anzeige, daß die Nachweise der Zulässigkeit des Antrages auf der
Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts einzusehen sind.
G. 50.
Auf den Wiederverkauf finden die Bestimmungen der 99. 13 bis 19, 21
bis 26, 29 und 33 bis 35 der Subhastationsordnung vom 1. August 1822 mit
den aus späteren Gesetzen sich ergebenden Abänderungen und mit folgenden Maß-
gaben (88. 51 bis 55) entsprechende Anwendung.