Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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g. 51. 
Das Versteigerungspatent ist auch dem Veräußerer und dem Erwerber 
zuzustellen. 
Die öffentliche Bekanntmachung des Versteigerungspatents erfolgt nach Maß- 
gabe der Vorschriften des §. 30 Absatz 1 bis 3 
. 52. 
Willigt der Antragsteller in die Aufhebung des Verfahrens, so kann der 
Erwerber, sowie jeder eingetragene Gläubiger spätestens in dem Versteigerungstermin 
den Antrag aufnehmen. 
g. 53. 
Die Verletzung oder Richtbeobachtung einer der Vorschriften des §. 49 und 
des §. 51 Absatz 2 dieses Gesetzes und der I#. 13 bis 16, 18, 23 der Sub- 
hastationsordnung vom 1. August 1822 ziehen die Nichtigkeit des ganzen Ver- 
fahrens nach sich. 
S. 54. 
Die im §F. 34 der Subhastationsordnung vom 1. August 1822 bestimmte 
Verpflichtung zur Räumung der versteigerten Immobilien trifft sowohl den Ver- 
äußerer als den Erwerber. 
G. 55. 
Wegen unterlassener Erfüllung der Kaufbedingungen ist ein Antrag auf 
Wiederversteigerung nicht statthaft. 
G. 56. 
Der Erwerber, welcher die Zustellung gemäß Artikel 2183 des bürger- 
lichen Gesetzbuchs veranlaßt hat, und Diejenigen, welche die Versteigerung bean- 
tragt haben, sind verpflichtet, falls sie nicht innerhalb des Bezirks des zuständigen 
Amtsgerichts wohnen, einen in diesem Bezirk wohnhaften Zustellungsbevollmäch- 
tigten zu den Akten anzuzeigen. Geschieht dies nicht, so können alle späteren Zu- 
stellungen bis zu nachträglichen Benennung des Bevollmächtigten durch Aufgabe 
zur Post (§§. 161, 175 der Civilprozeßordnung) erfolgen. Die Postsendungen 
sind mit der Bezeichnung Einschreiben= zu versehen. 
KG. 57. 
Die Versteigerung ist einzustellen, wenn der Erwerber vor dem Zuschlag 
die sämmtlichen gegen den Veräußerer und dessen Vorbesitzer rechtsgiltig bestehen 
den Hypothekenforderungen an Kapital, Zinsen und Kosten, nebst den vom Amts- 
gericht festgesetzten Kosten des Verfahrens bezahlt, oder die zur vollständigen Zah- 
lung erforderlichen Beträge hinterlegt. 
(Fr. 9200.)
	        
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