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Vierter Abschnitt.
Kosten.
. 58.
In dem Theilungsverfahren und in dem Hypothekenreinigungsverfahren
werden die Gebühren und Auslagen der Gerichte unter Anwendung des Aus-
führungsgesetzes zum Deutschen Gerichtskostengesetze vom 10. März 1879 (Gesetz-
Samml. S. 145) und des Gesetzes vom 21. März 1882 (Gesetz-Samml. S. 129)
nach den Vorschriften der §. 59 bis 66 erhoben.
§. 59.
In dem Theilungsverfahren werden von der im §. 8 des Deutschen
Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr nach dem Betrage der Theilungsmasse
ohne Abzug der Schulden erhoben:
ein Zehntel für die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des
Verfahrens;
ein Zehntel für die Entscheidung über die Bestätigung der Theilungs-
urkunde.
Für die Ernennung der Sachverständigen im Falle des F. 10 mit Ein-
schluß der Vereidigung wird ein Zehntel der in Absatz 1 bezeichneten Gebühr nach
dem Werthe des zu begutachtenden Gegenstandes erhoben.
S 60.
In dem Verfahren des gerichtlichen Verkaufs von Immobilien wird ein
Zehntel der Gebühr des F. 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben:
1) für die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens;
2) für die Entscheidung über einen Widerspruch gegen die festgestellten
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In dem Falle der Nummer 1 wird die Gebühr nach dem Werth der zu
verkaufenden Immobilien berechnet. In dem Falle der Nummer 2 bestimmt das
Gericht den Werth des Gegenstandes unter entsprechender Anwendung der §#.. 10
und 11 des Deutschen Gerichtskostengesetzes.
S. 61.
Insoweit nach §. 44 des Gesetzes, betreffend die Kosten, Stempel und
Gebühren in Vormundschaftssachen, vom 21. Juli 1875 (Gesetz-Samml. S. 548)
und H. 10 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtskostengesetze vom
10. März 1879 von bevormundeten Personen neben den für die Führung der
Vormundschaft zu entrichtenden Gebühren Kosten für die Regulirung eines Nach-