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Die danach für Abschriften nach der Taxordnung vom 25. April 1822
(Gesetz= Samml. S. 117) zu berechnenden Gebühren kommen nur zur Hälfte
in Ansatz.
Auf die Verhandlungen vor dem Notar finden die Vorschriften des Stempel-
gesetzes Anwendung.
§S. 68.
Rüchsichtlich der Kosten des Verkaufs nach erfolgtem Uebergebot verbleibt
es bei den bisherigen Bestimmungen über die Gebühren im Subhastations-
verfahren (Art. 15 des Kostentarifs vom 3. Mai 1858 — Gesetz-Samnl.
S. 221).
Fünfter Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
. 69.
Die dem Amtsgericht nach den Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden
Entscheidungen können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Gegen
dieselben findet nur die sofortige Beschwerde statt.
S. 70.
Die Artikel 822 bis 828, 834 und 835, 837 bis 840 des bürgerlichen
Gesetzbuchs, der erste Absatz des Artikels 832 und die Artikel 945 bis 985 der
bürgerlichen Prozeßordnung, sowie das Gesetz vom 18. April 1855 (Gesetz=
Samml. S. 521) werden aufgehoben.
Insoweit bestehende Gesetze auf die aufgehobenen Bestimmungen Bezug
nehmen, treten die Bestimmungen dieses Gesetzes an deren Stelle.
S. 71.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1887 in Krast.
Dasselbe findet auf jedes Hy #Sverfahren Anwendung, in
welchem zu dem bezeichneten Feipumt eine Zustellung gemäß Artikel 2185 des
bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht erfolgt ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Mai 1887.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.