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(Nr. 9203.) Gesetz, betreffend die Ergänzung des Gesetzes über die Veräußerung und hypo-
thekarische Belastung von Grundstücken im Geltungsbereich des Rheinischen
Rechts vom 20. Mai 1885. Vom 24. Mai 1887.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
Der Artikel I des Gesetzes über die Veräußerung und hypothekarische Be-
lastung von Grundstücken im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts vom
20. Mai 1885 (Gesetz= Samml. S. 139) wird durch die nachstehenden Bestim-
mungen ergänzt.
re
Die Bevollmächtigung zum Abschluß eines Vertrages, welcher die Ueber-
tragung oder Zutheilung des Eigenthums an einem Grundstücke zum Gegenstande
hat, sowie zur hypothekarischen Belastung eines Grundstückes oder zur Bewilligung
der Löschung einer Einschreibung kann durch gerichtlich oder notariell beglaubigte
Vollmacht geschehen.
Für die gerichtliche Beglaubigung sind die Amtsgerichte zuständig. Die
Beglaubigung erfolgt ohne Aufnahme eines Protokolls.
Die Beglaubigung ist stempelfrei. Auf die Gebühren des Gerichts oder
Notars findet F. 8 Nr. 3 des Kostentarifs für Grundbuchsachen (Grundbuchordnung
vom 5. Mai 1872, Gesetz-Samml. S. 446) entsprechende Anwendung.
Vollmachten öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie ordnungsmäßig unter-
schrieben und untersiegelt sind, keiner Beglaubigung.
K. 15.
Der Abschluß eines Vertrages in Gemäßheit des §. 1 hat diejenigen recht-
lichen Wirkungen, welche in den Artikeln 2180, 2181 und 2183 des bürgerlichen
Gesetzbuchs der Transskription beigelegt sind.
Innerhalb vierzehn Tagen nach dem Abschlusse des Vertrages können ver-
tragsmäßige oder gerichtliche Hypotheken, welche gegen den Veräußerer begründet
sind, rechtswirksam eingeschrieben werden. Diese Vorschrift findet auch auf die
nach Artikel 2113 des bürgerlichen Gesetzbuchs aus Privilegien entstandenen Hypo-
theken Anwendung.
Die Artikel 834 und 835 der Rheinischen bürgerlichen Prozeßordnung
werden aufgehoben.