Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 18.—
r. 9205. Verordnung, betreffend die Einrichtung einer ärztlichen Standesvertretung.
Vom 25. Mai 1887.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
F. 1.
Für jede Provinz ist eine Aerztekammer zu errichten. Der Bezirk der
Aerztekammer der Provinz Brandenburg hat zugleich den Stadtkreis Berlin, der
Bezirk der Aerztekammer der Rheinprovinz zugleich die Hohenzollernschen Lande
zu umfassen.
Die Kammern erhalten ihren Sitz am Amtssitz des Oberpräsidenten, die
Kammer der Provinz Brandenburg und des Stadtkreises Berlin erhält ihren
Sitz in Berlin.
S. 2.
Der Geschäftskreis der Aerztekammern umfaßt die Erörterung aller Fragen
und Angelegenheiten, welche den ärztlichen Beruf oder das Interesse der öffent-
lichen Gesundheitspflege betreffen, oder auf die Wahrnehmung und Vertretung der
ärztlichen Standesinteressen gerichtet sind.
Die Aerztekammern sind befugt, innerhalb ihres Geschäftskreises Vor-
stellungen und Anträge an die Staatsbehörden zu richten und sollen die letzteren
geeignetenfalls, insbesondere auf dem Gebiete der öffentlichen Gesundheitspflege,
den Aerztekammern Gelegenheit geben, sich über einschlägige Fragen gutachtlich
zu äußern.
g. 3.
Zu den Sitzungen der Provinzial-Medizinal Kollegien und der Wissen-
schaftlichen Deputation für das Medizinalwesen, in denen allgemeine Fragen oder
besonders wichtige Gegenstände der öffentlichen Gesundheitspflege zur Berathung
stehen, oder in denen über Anträge von Aerztekammern beschlossen wird, sind Ver-
Ges. Samml. 1887. (Nr. 9205.)
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juni 1887.