Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Vor jeder Wahl ist für jeden Wahlbezirk, das erste Mal von dem Regierungs- 
präsidenten, in künftigen Fällen von dem Vorstande der Aerztekammer eine Liste 
der Wahlberechtigten aufzustellen. Dieselbe ist in jedem Kreise (Oberamtsbezirke) 
im Laufe des der Wahl vorhergehenden Monats Juni vierzehn Tage öffentlich 
auszulegen, nachdem die Zeit und der Ort der Auslegung vorher öffentlich be- 
kannt gemacht sind. 
Einwendungen gegen die Liste sind unter Beifügung der erforderlichen Be- 
scheinigungen innerhalb vierzehn Tagen nach beendigter Auslegung der Liste bei 
dem Vorstande der Aerztekammer — das erste Mal bei dem Regierungspräsi- 
denten — anzubringen. Gegen die hierauf ergehende Entscheidung findet inner- 
halb vierzehn Tagen Beschwerde an den Oberpräsidenten statt, welcher endgültig 
entscheidet. 
S. 7. 
Zu wählen sind für jede Aerztekammer auf je fünfzig Wahlberechtigte ein 
Mitglied und ein Stellvertreter; mindestens aber je zwölf Mitglieder und Stell. 
vertreter. Wie viele Mitglieder und Stellvertreter hiernach auf jeden Wahlbezirk 
entfallen, wird von dem Oberpräsidenten auf Einreichung der Liste der Wahl- 
berechtigten bestimmt und ist bei Veröffentlichung des Wahltermins bekannt zu 
machen. 
Die Festsetzung und Ausschreibung des Wahltermins geschieht durch den 
Vorstand der Aerztekammer, das erste Mal durch den Negierungepräsidenten, 
Die Wahl erfolgt schriftlich durch Einsendung des Stimmzettels an den Vorstand 
der Aerztekammer, das erste Mal durch Einsendung an den Regierungspräsidenten. 
Jeder Stimmzettel muß Namen, Stand und Wohnort des Wählenden, der von 
ihm gewählten Mitglieder und der von ihm gewählten Stellvertreter enthalten und 
rechtzeitig bis zu dem bekannt gemachten Endtermin (Wahltermin) eingereicht 
werden. 
Ungültig sind: 
1) Stimmzettel, welche die Person des Wählenden nicht erkennen lassen, 
oder von einer nicht wahlberechtigten Person ausgestellt sind, 
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten, 
3) Stimmzettel, auf welchen mehr Namen als zu wählende Personen ver- 
zeichnet sind, 
4) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten, 
5) Stimmzettel, insoweit dieselben die Person des Gewählten nicht un- 
zweifelhaft erkennen lassen, oder den Namen einer nicht wählbaren Per- 
son bezeichnen, oder der Angabe entbehren, ob der Betreffende als Mit- 
glied oder als Stellvertreter gewählt worden ist. 
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet erforderlichenfalls das Loos. Das Ergebniß 
der Wahl ist das erste Mal von dem Regierungspräsidenten, demnächst von dem 
(Tr. 9205.)
	        
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