Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Vorstande der Aerztekammer innerhalb acht Tagen nach Ablauf des Wahltermins 
festzustellen und den Gewählten bezüglich der auf sie gefallenen Wahl mit der 
Aufforderung bekannt zu geben, fich über die Annahme oder Ablehnung innerhalb 
acht Tagen zu erklären. 
Wer diese Erklärung nicht abgiebt, wird als ablehnend betrachtet und tritt 
an seine Stelle derjenige, welcher die nächstmeisten Stimmen erhalten hat. Das 
Ergebniß der Wahl ist dem Oberpräsidenten anzuzeigen, welcher dasselbe für den 
ganzen Bezirk der Aerztekammer bekannt macht. Jede Wahl verliert ihre Wirkung 
mit dem gänzlichen oder zeitweisen Aufhören einer der für die Wählbarkeit vor- 
geschriebenen Bedingungen. 
Der Vorstand der Aerztekammer hat darüber zu befinden, ob einer dieser 
Fälle eingetreten ist. 
Eine Ersatzwahl ist nur dann anzuordnen, wenn einschließlich der für die 
Ausgeschiedenen einberufenen Stellvertreter die Qahl der Mitglieder der Aerztekammer 
weniger als zwölf beträgt. — 
Die Mitglieder der Aerztekammer verwalten ihr Amt als ein Ehrenamt. 
g. 8. 
In dem auf die Wahl folgenden Monat Januar sind die Mitglieder der 
Aerztekammer von dem Oberpräsidenten behufs Wahl des Vorstandes zusammen- 
uberufen. 
Mitglieder, welche am Erscheinen behindert sind, haben hiervon behufs Ein- 
ladung der Stellvertreter rechtzeitig Anzeige zu machen. 
Die in jedem Wahlbezirk gewählten Stellvertreter werden in der Reihen- 
folge einberufen, in welcher sie der Stimmenzahl nach gewählt sind. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet das Loos. 
In der Wahlversammlung führt der Oberpräsident oder dessen Stellver- 
treter den Vorsitz. 
Der Vorstand ist für die Dauer der Wahlperiode der Aerztekammer zu 
wählen und hat aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern zu 
bestehen. 
Die Aerztekammer beschließt mit dieser Maßgabe nach absoluter Stimmen- 
mehrheit, wie viele Vorstandsmitglieder, und ob für dieselben Stellvertreter zu 
wählen sind. 
Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel in be- 
sonderen Wahlgängen. 
Der Vorsitzende wird zuerst gewählt. 
Ungültige Stimmzettel (§. 7) werden als nicht abgegeben betrachtet. Ueber 
die Gültigkeit entscheidet die Aerztekammer. 
Als gewählt sind diejenigen zu betrachten, welche die absolute Stimmen- 
mehrheit erhalten haben. Ergiebt sich keine absolute Stimmenmehrheit, so wird 
zu einer engeren Wahl zwischen denjenigen zwei Personen geschritten, welche die 
meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem
	        
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