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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 19. —
Inhalt: Geseb, betreffend die Feststellung von Anforderungen für Volksschulen, S. 175. — Vertrag zwischen
Preußen und Waldeck, betreffend die Fortführung der Verwaltung der Fürstenthümer Waldeck und
Pyrmont durch Preußen, S. 177.
(Nr. 9206.) Gesetz, betreffend die Feststellung von Anforderungen für Volksschulen. Vom
26. Mai 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, über
die Feststellung von Anforderungen für Volksschulen, was folgt:
K. 1.
Unter Volksschulen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen öffentlichen
Schuleinrichtungen zu verstehen, welche zur Erfüllung der allgemeinen Schul-
pflicht dienen.
K. 2.
Werden von den Schulaufsichtsbehörden für eine Volksschule Anforderungen
gestellt, welche durch neue oder erhöhte Leistungen der zur Unterhaltung der
Schule Verpflichteten (Gemeinden, Gutsbezirke, Schulgemeinden, Schulsozietäten,
Schulkommunen u. s. w. und dritte, statt derselben oder neben denselben Ver-
pflichtete) zu gewähren sind, so wird in Ermangelung des Einverständnisses der
Verpflichteten die zu gewährende Anforderung, soweit solche innerhalb der gesetzlichen
Luständigkeit nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörden zu bestimmen ist, bei
Landschulen durch Beschluß des Kreisausschusses, bei Stadtschulen durch Beschluß
des Bezirksausschusses, insbesondere mit Rücksicht auf das Bedürfniß der Schule
und auf die Leistungsfähigkeit der Verpflichteten festgestellt.
Ces. Samml. 1887. (Nr. 9206.) 32
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1887.