— 176 —
G. 3.
Die Einleitung des Beschlußverfahrens erfolgt auf Antrag der Schul-
aufsichtsbehörde.
Gegen die Beschlüsse des Kreisausschusses beziehungsweise Bezirksausschusses ist
binnen einer Frist von zwei Wochen nur die Beschwerde an den Provinzialrath
ulässig.
* zuständige Behörde kann zur Vervollständigung der Beschwerde eine
angemessene Nachfrist gewähren. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Die Vorschrift des zweiten Absatzes findet auf die Hohenzollernschen Lande
keine Anwendung. Die Beschlußfassung des Bezirksausschusses in den Hohen-
zollernschen Landen bezüglich der Stadtschulen ist endgiltig.
§. 4.
In den Provinzen Schleswig-Holstein, Westfalen und in der Rheinprovinz
tritt bis zu dem in dem F. 155 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 195) bezeichneten Zeitpunkte an die
Stelle des im F. 2 erwähnten Kreisausschusses und Bezirksausschusses in Stadtkreisen
die Gemeindevertretung, im Uebrigen die Kreisschulkommission.
Letztere besteht aus dem Landrath als Vorsitzendem und sechs von der
Kreisvertretung aus der Zahl der Kreisangehörigen nach absoluter Stimmen-
mehrheit auf die Dauer von sechs Jahren zu erwählenden Mitgliedern.
In der Beschwerdeinstanz beschließt an Stelle des Provinzialraths — §. 2 —
die Provinzialschulkommission.
Dieselbe besteht aus dem Oberpräsidenten als Vorsitzendem und sechs von
dem Provinziallandtag aus den Angehörigen der Provinz nach absoluter Stimmen-
mehrheit auf die Dauer von sechs Jahren zu erwählenden Mitgliedern.
Von der Mitgliedschaft in der Kreis= und Provinzialschulkommission aus-
geschlossen sind Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer.
Für die Wählbarkeit zum Mitgliede der Kreisschulkommission und der Pro-
vinzialschulkommission gelten im Uebrigen die Vorschriften der I#§. 17 und 18
der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 (Gesetz-Samml. S. 335).
Für das Verfahren finden die Bestimmungen des III. Titels 1. und 3. Ab-
schnitt des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
(Gesetz= Samml. S. 195) entsprechende Anwendung.
S. 5.
Auf Schulbausachen im Sinne des F. 47 Absatz 1 des Gesetzes über die
Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August
1883 (Gesetz-Samml. S. 237) findet dies Gesetz keine Anwendung.
Auch bleiben die Vorschriften des Gesetzes vom 6. Juli 1885, betreffend
die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen
(Gesetz= Samml. S. 298), unberührt.