Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Artikel 10. 
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1888 ab in Kraft und gilt 
so lange, als sie nicht von Seiner Majestät dem Kaiser und Könige oder Seiner 
Durchlaucht dem Fürsten gekündigt wird. Die Kündigung muß mindestens zwei 
Jahre vor der beabsichtigten Auflösung des Vertrages, welche jedoch nicht vor dem 
1. Januar 1898 erfolgen darf, erklärt werden. 
Artikel 11. 
Gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und der Austausch der Ratifikations- 
Urkunden nach erfolgter Zustimmung der beiderseitigen Landesvertretungen sobald 
als möglich in Berlin bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und untersiegelt. 
Berlin, den 2. März 1887. 
(L. S.) Paul Lehnert. 
(L. S.) Walter Freiherr v. Wangenheim. 
(L. 8.) Johannes v. Saldern. 
(I. S.) Ferdinand Freiherr v. Wintzingerode. 
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und es hat der Austausch der 
Ratifikations-Urkunden stattgefunden. 
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichodruckerei.
	        
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