— 181 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 20 —
(Nr. 9208.) Gesetz über das Bergwerkseigenthum in den ehemals Großherzoglich und
Landgräflich Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen -Nassau. Vom
31. Mai 1887.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen eꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für
die ehemals Großherzoglich und Landgräflich Hessischen Gebietstheile der Provinz
Hessen-Nassau, was folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
Das Bergwerkseigenthum bildet einen selbständigen Gegenstand der Ein-
tragung in Berggrundbüchern. ·
Die Berggrundbücher treten für das Bergwerkseigenthum an die Stelle
der für das Grundeigenthum bestehenden Grundbücher, Hypothekenbücher, Flur-
bücher, Kontraktenbücher und Mutationsverzeichnisse.
Auf die Führung der Berggrundbücher finden die in den betreffenden
Landestheilen geltenden Vorschriften über das Hypothekemwesen entsprechende An-
wendung, soweit nicht dieses Gesetz abweichende Bestimmungen enthält.
§. 2.
Der Eintragung in dem Berggrundbuche unterliegt auch das Oberflächen-
eigenthum des Bergwerksbesitzers, soweit es Zubehör des Bergwerks ist. Die
Eintragung solcher Zubehörstücke des Bergwerks ist in den vormals Großherzoglich
Hessischen Landestheilen im Mutationsverzeichniß und im Grundbuch, im Amte
Homburg im Flurbuch zu vermerken. Dieser Vermerk ist zur Löschung zu bringen,
wenn Zubehörstücke ohne das Bergwerk veräußert oder verpfändet werden sollen,
Ce. Samml. 1887. (Nr. 9008.) 34
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juni 1887.