Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

— 181 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 20 — 
  
(Nr. 9208.) Gesetz über das Bergwerkseigenthum in den ehemals Großherzoglich und 
Landgräflich Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen -Nassau. Vom 
31. Mai 1887. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen eꝛc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für 
die ehemals Großherzoglich und Landgräflich Hessischen Gebietstheile der Provinz 
Hessen-Nassau, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Das Bergwerkseigenthum bildet einen selbständigen Gegenstand der Ein- 
tragung in Berggrundbüchern. · 
Die Berggrundbücher treten für das Bergwerkseigenthum an die Stelle 
der für das Grundeigenthum bestehenden Grundbücher, Hypothekenbücher, Flur- 
bücher, Kontraktenbücher und Mutationsverzeichnisse. 
Auf die Führung der Berggrundbücher finden die in den betreffenden 
Landestheilen geltenden Vorschriften über das Hypothekemwesen entsprechende An- 
wendung, soweit nicht dieses Gesetz abweichende Bestimmungen enthält. 
§. 2. 
Der Eintragung in dem Berggrundbuche unterliegt auch das Oberflächen- 
eigenthum des Bergwerksbesitzers, soweit es Zubehör des Bergwerks ist. Die 
Eintragung solcher Zubehörstücke des Bergwerks ist in den vormals Großherzoglich 
Hessischen Landestheilen im Mutationsverzeichniß und im Grundbuch, im Amte 
Homburg im Flurbuch zu vermerken. Dieser Vermerk ist zur Löschung zu bringen, 
wenn Zubehörstücke ohne das Bergwerk veräußert oder verpfändet werden sollen, 
Ce. Samml. 1887. (Nr. 9008.) 34 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juni 1887.
	        
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