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Artikel II.
Die Berufsgenossenschaft zerfällt in Sektionen. Jeder Kreis (Oberamts-
bezirk) bildet eine Sektion. ç
Der Sitz der Sektion ist — sofern durch den Ressortminister nichts Anderes
bestimmt wird — die Kreisstadt.
Sektionsversammlungen finden nicht statt.
Artikel III.
Für jede Gemeinde bezeichnet die Gemeindevertretung oder, wo eine solche
nicht besteht, die Gemeindebehörde aus der Mitte der der Gemeinde angehörenden,
unter dieses Gesetz fallenden Unternehmer oder bevollmächtigten Betriebsleiter einen
Wahlmann. Innerhalb jedes Kreises (Oberamtsbezirks) wählen die demselben
angehörenden Wahlmänner aus ihrer Mitte je einen Vertreter. In denjenigen
Gemeinden, welche einen Kreis für sich bilden, wird der Vertreter aus der Zahl
der unter dieses Gesetz fallenden Unternehmer oder Betriebsleiter durch die Ge-
meindevertretung bezeichnet.
Diese Vertreter bilden die konstituirende Genossenschaftsvers lung
(Artikel D.
Auf die späteren Genossenschaftsverse lungen (F. 23 des Reichsgesetzes)
finden diese Bestimmungen entsprechende Amwendung. Jedoch kann durch das
Genossenschaftsstatut (§. 22 des Reichsgesetzes) vorgeschrieben werden, daß die Zahl
der für jeden Kreis zu wählenden Vertreter vermehrt oder vermindert wird, und
daß im letzteren Falle Kreise zu gemeinsamen Wahlbezirken vereinigt werden.
Die Berufung und Leitung der konstituirenden Genossenschaftsversammlung
(9§. 20 und 21 des Reichsgesetzes) liegt — soweit sie nicht dem provisorischen
Genossenschaftsvorstand zusteht — auch in dem Falle, daß der Bezirk der Ge-
nossenschaft über die Grenzen des Staates hinausgeht (vergl. §. 114 des Reichs-
gesetzes), der Landeszentralbehörde oder deren Beauftragten ob.
Artikel IV.
Durch Beschluß der konstituirenden oder einer späteren Genossenschafts-
versammlung kann die Verwaltung der Genossenschaft beziehungsweise der Sektion,
soweit sie den Vorständen zustehen würde, an Organe der Selbstverwaltung über-
tragen werden. Wird eine solche Uebertragung beschlossen, so tritt:
I. an die Stelle des Genossenschaftsvorstandes der Provinzialausschuß.
Bis zu dem in F. 155 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwal-
tung vom 30. Juli 1883 (Gesetz Samml. S. 195) bezeichneten Zeit-
punkt treten an die Stelle des Provinzialausschusses:
1) in der Provinz Posen die Provinzialständische Verwaltungs-
kommission zu Posen, beziehungsweise dasjenige Organ, welchem
die Obliegenheiten der genannten Behörde übertragen werden