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2) in der Provinz Schleswig-Holstein, einschließlich des Herzogthums
Lauenburg, die Provinzialständische Verwaltung in Kiel;
3) in der Provinz Westfalen der Provinzialständische Verwaltungs-
ausschuß;
4) in der Rheinprovinz der Provinzialverwaltungsrath;
II. an die Stelle des Sektionsvorstandes der Kreis-(Stadt-) Ausschuß.
In denjenigen Provinzen, in welchen das Gesetz über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GesetzSamml. S. 195) noch nicht in
Geltung ist, tritt bis zu dem in F. 155 vorstehenden Gesetzes bezeichneten Zeit-
punkte an die Stelle des Kreisausschusses eine Kommission, welche aus dem
Landrath als Vorsitzenden und sechs von der Kreisversammlung aus der Zahl
der Kreisangehörigen nach absoluter Stimmenmehrheit auf die Dauer von sechs
Jahren zu erwählenden Mitgliedern besteht.
In den selbständigen Stadtkreisen tritt an die Stelle des Landraths der
Bürgermeister und an die Stelle der Kreisversammlung die Stadtverordneten-
versammlung (Bürgervorsteherkollegium).
Für den Stadtkreis Berlin wird der Sektionsvorstand nach näherer Be-
stimmung des Genossenschaftsstatuts (F. 23 des Reichsgesetzes) gebildet.
Artikel V.
Für Bundesstaaten, welche auf Grund des F. 114 des Reichsgesetzes vom
5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132) ihr Gebiet oder Theile desselben einer
Berufsgenossenschaft Preußens angeschlossen haben, wird die Bildung, der Sitz
und die Verwaltung der Sektionen durch das Genossenschaftsstatut geregelt.
Artikel VI.
Im Falle des Artikels IV finden folgende Bestimmungen Anwendung:
1) Ueber die Aufstellung der Verzeichnisse der Betriebsunternehmer (F. 34
des Reichsgesetzes) hat der Genossenschaftsvorstand nähere Bestimmung
u treffen.
Dem Sektionsvorstande liegt die Peranlagung der Betriebe zu
den Gefahrenklassen (§F. 35 des Reichsgesetzes), sowie die Abschätzung
der Betriebe (§. 36 des Reichsgesetzes) nach näherer Bestimmung des
Statuts (§. 22 des Reichsgesetzes) ob.
2) Der „Einspruch“ gemäß §. 38 Absatz 2 und §. 82 Absatz 2 des Reichs-
gesetzes ist bei dem Sektionsvorstande, die „Beschwerde“ gemäß §. 38
Absatz 3 und F. 82 Absatz 2 des Reichsgesetzes bei dem Genossenschafts-
vorstande anzubringen.
Die Bildung eines Genossenschaftsausschusses zur Entscheidung über
Beschwerden (F. 22 Ziffer 3 des Reichsgesetzes) findet nicht statt.
(r. 9200.) 35“