Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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3) Von der Eröffnung eines neuen Betriebes (§. 46 des Reichsgesetzes) 
hat die Gemeindebehörde dem Sektionsvorstande Kenntniß zu geben. 
Derselbe u die Zugehörigkeit zur Genofsenschaste zu prüfen. 
Wird die Zugehörigkeit anerkannt, so ist nach §#. 37 und 38 des 
Neichsgeseges und nach Ziffer 2 dieses Artikels zu verfahren. 
d die Zugehörigkeit beanstandet, so hat der Sektionsvorstand 
die Enlscheidung des Genossenschaftsvorstandes einzuholen. 
Wird auch von diesem die Zugehörigkeit abgelehnt, so ist die An- 
gelegenheit an das Reichs-Versicherungsamt zur Entscheidung abzugeben. 
4) Die „Anzeige" auf Grund des F. 47 des Reichsgesetzes, sowie die „An- 
meldung“ auf Grund des F. 48 des Reichsgesetzes ist bei dem Sektions- 
vorstande anzubringen. Gegen Bescheide des Sektionsvorstandes steht 
dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen die Be- 
schwerde an den Genossenschaftsvorstand und gegen dessen Bescheid 
binnen gleicher Frist die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. 
5) Die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung der Berufsgenossen- 
schaft (§. 26 Absatz 2 Ziffer 3 des Reichsgesetzes) erfolgt durch die 
Provinziallandtage. 
Bestimmungen über die Rechnungsführung, soweit sie nicht durch 
das Genossenschaftsstatut getroffen sind, werden unbeschadet der Vor- 
schriften des §. 85 des Reichsgesetzes durch den Genossenschaftsvorstand 
erlassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungs- 
amtes. 
  
Artikel VII. 
Ueber die den Beisitzern der Schiedsgerichte zu gewährenden Vergütungen 
(§. 53 Absatz 2 des Reichsgesetzes), 
über die Vertretung der Berufsgenoss enschaften bei den Untersuchungsverhand- 
lungen (§. 58 des Reichsgesetzes), 
über den dem Bevollmächtigten der Krankenkasse, oder dem von der Ge- 
meindebehörde bezeichneten Arbeiter zu gewährenden Ersatz für entzogenen Arbeits- 
verdienst (I. 60 des Reichsgesetzes), 
über das Organ, bei welchem der Entschädigungsanspruch anzubringen ist 
(§. 64 des Reichsgesetzes) und welches die Entschädigung festzustellen und hierüber 
Bescheid zu ertheilen hat (I. 62 und §. 66 des Reichsgesetzes), 
über die Mitwirkung des Sektionsvorstandes bei Aufstellung der Heberolle 
(6. 81 Absatz 1 des Reichsgesetzes) trifft das Genossenschaftsstatut Bestimmung. 
Artikel VIII. 
Für die Befugniß zur Ablehnung des Amtes eines Beisitzers des Schieds- 
gerichtes (S. 53 Absatz 2 des Reichsgesetzes) ist §. 29 Absatz 2 des Reichsgesetzes 
maßgebend.
	        
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