— 211 —
Ueber die Auseinandersetzung beschließt der Bezirksausschuß, vorbehaltlich
der den Betheiligten gegen einander innerhalb zwei Wochen zustehenden Klage
bei dem Bezirksausschusse (F. 2 des Gesetzes vom 1. August 1883).
. 5.
Privatrechtliche Verhältnisse werden durch Veränderungen der Kreisgrenzen
(§§. 3, 4) nicht berührt.
Iweiter Abschnitt.
Von den Kreisangehörigen, ihren Rechten und Pfllichten.
S. 6.
Angehörige des Kreises sind, mit Ausnahme der nicht angesessenen servis-
berechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes, alle diejenigen, welche
innerhalb des Kreises einen Wohnsitz haben.
S. 7.
Rechte der Kreisangehörigen.
Die Kreisangehörigen sind berechtigt:
1) zur Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung des Kreises nach
näherer Vorschrift dieses Gesetzes,
2) zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des
Kreises nach Maßgabe der für dieselben bestehenden Bestimmungen.
Pflichten der Kreisangehörigen.
K. 8.
a. Verpflichtung zur Annahme von unbesoldeten Aemtern. (Gründe der Ablehnung. Folgen einer
ungerechtfertigten Ablehnung.)
Die Kreisangehörigen sind verpflichtet, unbesoldete Aemter in der Ver-
waltung und Vertretung des Kreises (§§. 31, 33, 75, 87) zu übernehmen.
Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung solcher Aemter berechtigen
folgende Entschuldigungsgründe:
1) anhaltende Krankheit;
2) Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom
Wohnorte mit sich bringen
3) das Alter von 60 Jahren;
4) die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes;
5) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen des Kreis-
tages eine gültige Entschuldigung begründen.
(r. 2213.) 38“