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Heranziehung der Forensen, juristischen Personen u. s. w. zu den Kreisabgaben.
K. 14.
Diejenigen physischen Personen, welche, ohne in dem Kreise einen Wohnsitz
zu haben, beziehungsweise in demselben zu den persönlichen Staatssteuern ver-
anlagt zu sein, in demselben Grundeigenthum besitzen, oder ein stehendes Gewerbe,
oder außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben (Forensen), mit Einschluß
der nicht im Kreise wohnenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder
einer Kommanditgesellschaft (Artikel 85 und 150 des Allgemeinen Deutschen
Handelsgesetzbuches), sind verpflichtet, zu denjenigen Kreisabgaben beizutragen,
welche auf den Grundbesitz, das Gewerbe, den Bergbau oder das aus diesen
Quellen fließende Einkommen gelegt werden.
Ein Gleiches gilt von den juristischen Personen, von den Kommandit=
gesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften (Artikel 173 und 207 des
Handelsgesetzbuches), sowie Berggewerkschaften, welche im Kreise Grundeigenthum
besitzen oder ein stehendes Gewerbe oder Bergbau betreiben.
Der Fiskus kann zu den Kreisabgaben, soweit nicht die Aufbringung nach
dem Schlußsatz des §. 11 stattfindet, wegen seines aus Grundbesitz, Gewerbe-
und Bergbaubetrieb fließenden Einkommens nicht herangezogen, dagegen mit der
Grund= und Gebäudesteuer um die Hälfte desjenigen Prozentsatzes stärker belastet
werden, mit welchem die Klassen- und klassifizirte Einkommensteuer dazu heran-
gezogen wird. Im Falle des F. 12 (Absatz 2) tritt diese Belastung auch ohne
Beschluß des Kreistages ein.
Bergwerksbesitzer, welche in dem Umfange ihres Bergwerksbetriebes den in
der Klasse A l der Gewerbesteuer veranlagten Gewerbetreibenden gleichstehen, sind
zu den Steuersätzen der Klasse Al einzuschätzen und nach Maßgabe dieser Ein-
schätzung zu den Kreisabgaben heranzuziehen.
K. 15.
Die Einschätzung der Forensen, der Bergwerksbesitzer, der Kommandit-
gesellschaften auf Aktien, der Aktiengesellschaften und der juristischen Personen zu
den Kreisabgaben erfolgt, soweit sie zu den der Vertheilung der letzteren zum
Grunde gelegten Staatssteuern (F. 10) nicht schon unmittelbar herangezogen sind,
von dem Kreisausschusse, nach den für die Veranlagung dieser Staatssteuern
bestehenden gesetzlichen Vorschriften, unter Anwendung des für die Kreisabgaben
bestimmten Antheilsverhältnisses.
C. 16.
Unzulässigkeit einer Doppelbesteuerung desselben Einkommens.
Niemand darf von demselben Einkommen in verschiedenen Kreisen zu den
Kreisabgaben herangezogen werden. Es muß daher dasjenige Einkommen, welches
einem Abgabenpflichtigen aus seinem außerhalb des Kreises belegenen Grund-