Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Zu dem Amte eines Bürgermeisters sollen an erster Stelle angesehene 
Personen in dem Bürgermeistereibezirke, insbesondere größere Grundbesitzer, berufen 
werden. Das Amt soll zunächst Denjenigen übertragen werden, welche dasselbe 
als ein unentgeltlich zu verwaltendes Ehrenamt zu übernehmen in der Lage sind. 
Ein Bürgermeister mit Besoldung soll nur angestellt werden, wenn ein geeigneter 
Ehrenbürgermeister nicht zu gewinnen ist. 
Die Ernennung erfolgt auf Grund von Vorschlägen des Kreisausschusses, 
welche dieser nach Anhörung der Bürgermeistereiversammlung zu machen hat. 
Falls der Oberpräsident den sämmtlichen Vorschlägen des Kreisausschusses keine 
Folge geben will, so bedarf es hierzu der Zustimmung des Provinzialrathes. 
Lehnt der Provinzialrath die Zustimmung ab, so kann dieselbe auf Antrag des 
Oberpräsidenten durch den Minister des Innern ergänzt werden. 
Wenn für die Besetzung einer erledigten Bürgermeisterstelle Vorschläge nicht 
gemacht worden sind, oder den gemachten Vorschlägen keine Folge gegeben wird, 
so kann die Verwaltung derselben nach eingeholter Aeußerung der betheiligten 
Bürgermeistereiversammlungen, sowie des Kreisausschusses auch dem Bürgermeister 
einer benachbarten ländlichen oder städtischen Bürgermeisterei übertragen werden. 
Die Uebertragung erfolgt in diesem Falle auf Widerruf und ist aufzuheben, sobald 
für die betreffende Bürgermeisterei nach Maßgabe der Vorschriften im dritten 
Absatze ein geeigneter Ehrenbürgermeister in Vorschlag gebracht wird. 
Der definitiven Ernennung eines besoldeten Bürgermeisters soll in der 
Regel eine die Dauer eines Jahres nicht übersteigende kommissarische Beschäftigung, 
vorangehen. Die kommissarische Verwaltung der Bürgermeisterei wird im Uebrigen 
von dem Oberpräsidenten angeordnet. 
Ueber die Festsetzung der Besoldung, beziehungsweise der Dienstunkosten- 
entschädigung der Bürgermeister beziehungsweise der Ehrenbürgermeister beschließt 
der Kreisausschuß nach Anhörung der Bürgermeistereiversammlung (§F. 32 Nr. 4 
des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichts- 
behörden vom 1. August 1883). 
Die nach F. 36 des letzteren Gesetzes dem Landrathe, in der Beschwerde- 
instanz dem Regierungspräsidenten zustehende Befugniß zur Verhängung von 
Ordnungsstrafen gegen die Bürgermeister wird bezüglich der Ehrenbürgermeister 
dem Kreisausschuß, in der Beschwerdeinstanz dem Bezirksausschuß übertragen. 
In Betreff der Beigeordneten finden die wegen Vorschlag und Ernennung 
der Bürgermeister geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
G. 25. 
Verpflichtung zur Uebernahme von unbesoldeten Aemtern in den Landgemeinden und 
Landbürgermeistereien. 
Wegen der Verpflichtung zur Uebernahme, sowie wegen der Gründe für 
die Ablehnung unbesoldeter Aemter in der Verwaltung und Vertretung der Land- 
gemeinden und Landbürgermeistereien finden die Vorschriften der Absätze 1 bis 4
	        
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