Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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jenigen Landbürgermeistereien, welche im Ehrenamte verwaltet werden, haben hierzu 
nach Maßgabe eines von dem Kassenvorstande festzusetzenden fingirten Dienst- 
einkommens beizutragen. Gegen den Festsetzungsbeschluß findet innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß statt. 
Die Pensionskasse wird durch Organe des Provinzialverbandes unter Auf- 
sicht des Provinzialausschusses verwaltet. Im Uebrigen werden die Verhältnisse 
der Kasse durch ein nach Anhörung des Provinziallandtags von dem Minister 
des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet. 
Die Provinzialvertretung ist ermächtigt, einen Theil der gemäß §. 1 Nr. 2 
des Gesetzes vom 30. April 1873 (Gesetz Samml. S. 187) und §F. 26 des Ge- 
setzes vom 8. Juli 1875 (Gesetz-Samml. S. 497) aus der Staatskasse jährlich 
zur Verfügung gestellten Summe an die Pensionskasse zu überweisen. 
Im Falle einem definitiv angestellten Bürgermeister auf Grund der Vor- 
schriften des vierten Absatzes des F. 24 die widerrufliche Verwaltung einer oder 
mehrerer Landbürgermeistereien übertragen wird, ist derselbe mit dem von den 
letzteren bezogenen Diensteinkommen pensionsberechtigt. 
Das Ruhegehalt der pensionirten Bürgermeister und sonstigen Beamten der 
Landbürgermeistereien und Landgemeinden fällt fort oder ruht insoweit, als der 
Pensionirte durch anderweitige Anstellung im Staats= oder Kommunaldienste ein 
Einkommen oder eine Pension erwirbt, welche, mit Hinzurechnung der ersten 
Pension, sein früheres Einkommen übersteigen. 
C. 28. 
Die Verwaltung der Ortspolizei steht, soweit sie nicht gesetzlich anderen 
Behörden übertragen ist, dem Bürgermeister zu, und der Gemeindevorsteher ist 
dessen Organ (§0.76 und 108 der Gemeindeordnung vom 23. Juli 1845). 
C. 29. 
Der Absatz 2 des §F. 53 der Gemeindeordnung vom 23. Juli 1845, be- 
treffend die Ernennung von Gemeindeverordneten, wird ebenso wie die Bestim- 
mung im §. 110 Absatz 4 a. a. O., nach welcher die Abgeordneten zur Bürger- 
meistereiversammlung vom Landrathe zu bestätigen sind, aufgehoben. 
Oritter Abschnitt. 
Von dem Landrathe. 
C. 30. 
Ernennung desselben. 
Der an der Spitze der Verwaltung des Kreises stehende Landrath wird 
vom Koönige ernannt.
	        
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