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jenigen Landbürgermeistereien, welche im Ehrenamte verwaltet werden, haben hierzu
nach Maßgabe eines von dem Kassenvorstande festzusetzenden fingirten Dienst-
einkommens beizutragen. Gegen den Festsetzungsbeschluß findet innerhalb zwei
Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß statt.
Die Pensionskasse wird durch Organe des Provinzialverbandes unter Auf-
sicht des Provinzialausschusses verwaltet. Im Uebrigen werden die Verhältnisse
der Kasse durch ein nach Anhörung des Provinziallandtags von dem Minister
des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet.
Die Provinzialvertretung ist ermächtigt, einen Theil der gemäß §. 1 Nr. 2
des Gesetzes vom 30. April 1873 (Gesetz Samml. S. 187) und §F. 26 des Ge-
setzes vom 8. Juli 1875 (Gesetz-Samml. S. 497) aus der Staatskasse jährlich
zur Verfügung gestellten Summe an die Pensionskasse zu überweisen.
Im Falle einem definitiv angestellten Bürgermeister auf Grund der Vor-
schriften des vierten Absatzes des F. 24 die widerrufliche Verwaltung einer oder
mehrerer Landbürgermeistereien übertragen wird, ist derselbe mit dem von den
letzteren bezogenen Diensteinkommen pensionsberechtigt.
Das Ruhegehalt der pensionirten Bürgermeister und sonstigen Beamten der
Landbürgermeistereien und Landgemeinden fällt fort oder ruht insoweit, als der
Pensionirte durch anderweitige Anstellung im Staats= oder Kommunaldienste ein
Einkommen oder eine Pension erwirbt, welche, mit Hinzurechnung der ersten
Pension, sein früheres Einkommen übersteigen.
C. 28.
Die Verwaltung der Ortspolizei steht, soweit sie nicht gesetzlich anderen
Behörden übertragen ist, dem Bürgermeister zu, und der Gemeindevorsteher ist
dessen Organ (§0.76 und 108 der Gemeindeordnung vom 23. Juli 1845).
C. 29.
Der Absatz 2 des §F. 53 der Gemeindeordnung vom 23. Juli 1845, be-
treffend die Ernennung von Gemeindeverordneten, wird ebenso wie die Bestim-
mung im §. 110 Absatz 4 a. a. O., nach welcher die Abgeordneten zur Bürger-
meistereiversammlung vom Landrathe zu bestätigen sind, aufgehoben.
Oritter Abschnitt.
Von dem Landrathe.
C. 30.
Ernennung desselben.
Der an der Spitze der Verwaltung des Kreises stehende Landrath wird
vom Koönige ernannt.