Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Der Kreistag ist befugt, für die Besetzung des erledigten Landrathsamtes 
geeignete Personen, welche seit mindestens einem Jahre dem Kreise durch Grund- 
besitz oder Wohnsitz angehören, in Vorschlag zu bringen. 
Geeignet zur Bekleidung der Stelle eines Lungrathes sind diejenigen Per- 
sonen, welche 
1) die Befähigung zum höheren Verwaltungs- oder Justizdienste erlangt 
haben, oder 
2) dem Kreise seit mindestens einem Jahre durch Grundbesitz oder Wohnsitz 
angehören und zugleich mindestens während eines vierjährigen Zeitraumes 
entweder 
a) als Referendare im Vorbereitungsdienste bei den Gerichten und 
Verwaltungsbehörden, oder 
b) als Ehrenbürgermeister, sowie in Selbstverwaltungsämtern des be- 
treffenden Kreises, des Bezirkes oder der Provinz — jedoch nicht 
lediglich als Stellvertreter oder als Mitglieder von Kreiskom- 
missionen — 
thätig gewesen sind. 
Auf den Zeitraum von vier Jahren kann den zu 2b bezeichneten Personen 
eine Beschäftigung bei höheren Verwaltungsbehörden bis zur Dauer von zwei 
Jahren in Anrechnung gebracht werden. 
C. 31. 
Stellvertretung desselben. 
Behufs Stellvertretung des Landrathes werden von dem Kreistage aus der 
Zahl der Kreisangehörigen zwei Kreisdeputirte auf je sechs Jahre gewählt. Die- 
selben bedürfen der Bestätigung des Oberpräsidenten. Sie sind von dem Land- 
rathe zu vereidigen. 
Für kürzere WVechinderungsfäll kann der Kreissekretär als Stellvertreter 
eintreten. Jedoch darf diese Vertretung die Zeitdauer von vierzehn Tagen in 
der Regel nicht überschreiten. 
. 32. 
Amtliche Stellung desselben. 
Der Landrath führt als Organ der Staatsregierung die Geschäfte der 
allgemeinen Landesverwaltung im Kreise und leitet als Vorsitzender des Kreis- 
tages und Kreisausschusses die Kommunalverwaltung des Kreises. Er hat ins- 
besondere die gesammte Polizeiverwaltung im Kreise und in dessen einzelnen 
Stadtgemeinden und Landgemeinden zu überwachen. 
(Fr. 9213.)
	        
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