Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Dritter Titel. 
Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises. 
Erster Abschnitt. 
Von der Zusammensetzung des Kreistages. 
g. 33. 
Zahl der Mitglieder des Kreistages. 
Die Kreisversammlung (der Kreistag) besteht in Kreisen, welche unter 
Ausschluß der im aktiven Militärdienste stehenden Personen 25 000 oder weniger 
Einwohner haben, in den Regierungsbezirken Aachen, Cöln und Oüsseldorf 
aus 25, und in den Regierungsbezirken Coblenz und Trier aus 20 Mitgliedem. 
In Kreisen mit mehr als 25 000 bis zu 100 000 Einwohnern tritt für jede 
Vollzahl von 5.000 und in Kreisen mit mehr als 100 000 Einwohnern für jede 
über die letztere Zahl überschießende Vollzahl von 10 000 Einwohnern je ein 
Vertreter hinzu. 
G. 34. 
Bildung von Wahlverbänden für die Wahl der Kreistagsabgeordneten. 
Jum Zwecke der Wahl der Kreistagsabgeordneten werden drei Wahlverbände 
gebildet, und zwar: 
a) der Wahlverband der größeren Grundbesitzer, 
b) der Wahlverband der Landbürgermeistereien und 
c) der Wahlverband der Städte. 
In Kreisen, in welchen keine dem Wahlverbande der Städte angehörie 
Gemeinde vorhanden ist, scheidet dieser Wahlverband aus. 
Für Kreise, welche nur aus einer Stadt bestehen, gelten die Vorschriften 
des §. 89 dieses Gesetzes. 
g. 35. 
Bildung des Wahlverbandes der größeren Grundbesitzer. 
Der Wahlverband der größeren Grundbesitzer besteht aus allen denjenigen 
zur Zahlung von Kreisabgaben verpflichteten Grundbesitzern, mit Einschluß der 
juristischen Personen, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
welche von ihrem gesammten, innerhalb des Kreises belegenen Grundeigenthum 
in den Regierungsbezirken Aachen, Cöln und Düsseldorf mindestens 225 Mark 
und in den Regierungsbezirken Coblenz und Trier mindestens 150 Mark an 
Grundsteuer zu entrichten haben beziehungsweise zu entrichten haben würden, wenn 
sie dazu nach Maßgabe des Gesetzes vom 21. Mai 1861 (Gesetz Samml. S. 253) 
veranlagt wären.
	        
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