Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Der Provinzialvertretung bleibt überlassen, diesen Steuerbetrag für einzelne 
Kreise bis auf den Betrag von 450 Mark zu erhöhen oder bis auf den Betrag 
von 100 Mark zu ermäßigen. 
Dem Wohtverbands der größeren Grundbesitzer treten diejenigen Gewerb- 
treibenden und Bergwerksbesitzer hinzu, welche wegen ihrer innerhalb des Kreises 
betriebenen gewerblichen Unternehmungen in der Klasse Al der Gewerbesteuer mit 
dem Mittelsatze veranlagt sind (F. 14 Absatz 4). 
Von der Theilnahme an dem Wahlverbande der größeren Grundbesitzer 
sind die zu dem Kreise gehörigen Gemeinden bezüglich ihres innerhalb des letzteren 
belegenen Grundbesitzes ausgeschlossen. Dasselbe gilt von denjenigen Vereinigungen 
von Grundbesitzern — Gehöferschaften c. —, deren gemeinschaftliches Eigenthum 
nicht nachweislich durch ein besonderes privatrechtliches Verhältniß entstanden ist 
(vergl. §. 1 Nr. 1 des Hehte über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 
1881, Gesetz Samml. S. 261). 
K. 36. 
Bildung des Wahlverbandes der Landbürgermeistereien. 
Der Wahlverband der Landbürgermeistereien umfaßt die Landbürger- 
meistereien des Kreises. 
§S. 37. 
Bildung des Wahlverbandes der Städte. 
Der Wahlverband der Städte umfaßt die Gemeinden des Kreises, welche 
bisher auf dem Kreistage beziehungsweise dem Provinziallandtage im Städte- 
stande vertreten gewesen sind, und diejenigen Gemeinden, denen später die Städte- 
ordnung verliehen wird. 
Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände. 
g. 38. 
Die nach F. 33 dieses Gesetzes jedem Kreise nach Maßgabe seiner Be- 
völkerungsziffer zustehende Zahl von Kreistagsabgeordneten wird auf die drei 
Wahlverbände der größeren Grundbesitzer, der Landbürgermeistereien und der 
Städte nach folgenden Grundsätzen vertheilt: 
1) Die Zahl der städtischen Abgeordneten wird nach dem Verhältnisse der 
städtischen und ländlichen Bevölkerung, wie dasselbe durch die letzte 
allgemeine Volkszählung festgestellt worden ist, bestimmt. Die Zahl 
der städtischen Abgeordneten darf die Hälfte, und in denjenigen Kreisen, 
in welchen nur eine Stadt vorhanden ist, ein Drittel der Gesammtzahl 
aller Abgeordneten nicht übersteigen. 
Von der nach Abzug der städtischen Abgeordneten übrig bleibenden Zahl 
der Kreistagsabgeordneten erhalten die Verbände der größeren Grund- 
besitzer und der Landbürgermeistereien ein jeder die Hälfte. In den- 
(Nr. 9213) 
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