Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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jenigen Kreisen aber, in welchen die Zahl der im Wahlverbande der 
größeren Grundbesitzer Wahlberechtigten nicht mindestens doppelt so 
groß ist, wie die aus der vorstehenden Bestimmung sich ergebende 
Zahl von Kreistagsabgeordneten dieses Wahlverbandes, erhält letzterer 
nur soviel Kreistagsabgeordnete, als sich ergeben, wenn für jeden der- 
selben zwei Wahlberechtigte vorhanden sind, mindestens jedoch in den 
Regierungsbezirken Aachen, Cöln und Düsseldorf ein Drittel und in 
den Regierungsbezirken Coblenz und Trier ein Viertel der Zahl sämmt- 
licher ländlichen Kreistagsabgeordneten. Die dadurch ausfallende Zahl 
von Abgeordneten des Wahlverbandes der größeren Grundbesitzer fällt 
dem Wahlverbande der Landbürgermeistereien zu. 
g. 39. 
Bleibt die vorhandene Zahl der in dem Wahlverbande der größeren 
Grundbesitzer Wahlberechtigten (F. 35) in einem Kreise unter der ihrem Verbande 
nach F. 38 zukommenden Abgeordnetenzahl, so wählt dieser Verband nur so viele 
Abgeordnete, als Wähler vorhanden sind, und fällt die demselben hiernach 
abgehende Zahl von Abgeordneten dem Wahlverbande der Landbürgermeistereien zu. 
§S. 40. 
Vertheilung der vom Wahlverbande der Städte und vom Wahlverbande der Landbürger- 
meistereien zu wählenden Abgeordneten) beziehungsweise Bildung von Wahlbezirken. 
Die Zahl der vom Wahlverbande der Städte überhaupt zu wählenden 
Kreistagsabgeordneten wird auf die einzelnen Städte des Kreises nach Maßgabe 
der Seelenzahl vertheilt. 
Sind in einem Kreise mehrere Städte vorhanden, auf welche hiernach nicht 
je ein Abgeordneter fällt, so werden diese Städte behufs der Wahl mindestens 
eines gemeinschaftlichen Abgeordneten zu einem Wahlbezirke vereinigt. 
st in einem Kreise neben anderen großen Städten nur eine Stadt vor- 
handen, welche nach ihrer Seelenzahl nicht einen Abgeordneten zu wählen haben 
würde, so ist derselben gleichwohl ein Abgeordneter zu überweisen. 
In gleicher Weise erfolgt die Vertheilung der vom Wahlverbande der 
Landbürgermeistereien zu wählenden Abgeordneten. 
g. 41. 
Ausgleichung der sich bei der Vertheilung der Kreistagsabgeordneten ergebenden Bruchtheile. 
Ergeben sich bei den nach Maßgabe der §. 38 bis 40 des Gesetzes vor- 
zunehmenden Berechnungen Bruchtheile, so werden dieselben nur insoweit be- 
rücksichtigt, als sie ½ erreichen oder übersteigen. 
Uebersteigen sie 52) so werden sie für voll gerechnet, kommen sie /2 gleich, 
so bestimmt das Loos, auf welcher Seite der Bruchtheil für voll gerechnet 
werden soll.
	        
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