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Maßgabe der Vorschriften der §#. 33, 38 bis 41 nothwendigen Abänderungen
eingeholt. In der Zwischenzeit erfolgt eine Revision nur:
1) wenn die Zahl der zum Wahlverbande der Städte gehörigen Gemeinden
des Kreises sich vermehrt oder vermindert, oder wenn eine Stadt in
Gemäßheit des §. 4 aus dem Kreisverbande ausscheidet; in diesen Fällen
ist alsbald eine anderweite Vertheilung der Abgeordneten auf die ein-
zelnen Wahlverbände und eine Neuwahl sämmtlicher Kreistagsabgeord-
neten vorzunehmen;
wenn die Zahl der Landbürgermeistereien des Kreises sich vermehrt oder
vermindert, sowie wenn die Zahl der Berechtigten in dem Verbande
der größeren Grundbesitzer sich dergestalt vermehrt oder vermindert,
daß nach §99. 38, 39 die Zahl der diesem Verbande zukommenden
Abgeordneten eine größere oder geringere wird, als bei der letzten Ver-
theilung; in diesen Fällen ist vor den nächsten regelmäßigen Ergänzungs-
wahlen (F. 52) von dem Kreistage eine Berichtigung des Vertheilungs-
planes vorzunehmen, und sind sodann nach diesem berichtigten Verthei-
lungsplane die erforderlichen Ergänzungs= beziehungsweise Neuwahlen
zu vollziehen.
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g. 57.
Gegen die von dem Kreistage gemäß §§. 55 und 56 wegen Vertheilung
der Kreistagsabgeordneten gefaßten Beschlüsse steht den Betheiligten innerhalb
einer Frist von zwei Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches die Ver-
theilung bekannt gemacht worden ist, die Klage bei dem Bezirksausschusse zu.
Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses findet sowohl in diesen, wie
in den Fällen des F. 54 Absatz 2 nur das Rechtsmittel der Revision statt.
G. 58.
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen der Kreistagsabgeordneten.
Gegen das zum Zwecke der Wahl der Kreistagsabgeordneten stattgehabte
Wahlverfahren kann jedes Mitglied einer Wahlversammlung innerhalb zwei
Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes erheben. Die Beschluß-
fassung über den Einspruch, über welchen die Betheiligten vorab zu hören sind,
steht dem Kreistage zu.
Im Uebrigen prüft der Kreistag die Legitimation seiner Mitglieder von
Amtswegen und beschließt darüber.
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn sich
ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen nicht vorhanden
ewesen sind, oder wenn diese Bedingungen gänzlich oder zeitweise aufhören. Der
kreistag hat darüber zu beschließen, ob einer dieser Fälle eingetreten ist.
Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Be-
schlüsse findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt.