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Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung) jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen
Entscheidung Ersatzwahlen nicht stattfinden.
b Für das Streitverfahren kann der Kreistag einen besonderen Vertreter
estellen.
Die Namen der Gewählten sind durch das Kreis= beziehungsweise Amts-
blatt bekannt zu machen.
g. 59.
Die Kreistagsabgeordneten erhalten weder Diäten noch Reisekosten.
Zweiter Abschnitt.
Von den Versammlungen und Geschäften des Kreistages.
g. 60.
Geschäfte des Kreistages.
a. Im Allgemeinen.
Der Kreistag ist berufen, den Kreiskommunalverband zu vertreten, über
die Kreisangelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes, sowie über die-
jenigen Gegenstände zu berathen und zu beschließen, welche ihm zu diesem Behufe
durch Gesetze oder Königliche Verordnungen überwiesen sind, oder in Zukunft
durch Gesetz überwiesen werden.
K. 61.
b. Im Besonderen.
Insbesondere ist der Kreistag befugt:
1) nach Maßgabe des §. 20 statutarische und reglementarische Anordnungen
zu treffen;
2) zu bestimmen, in welcher Weise Staatsprästationen, welche kreisweise
aufzubringen sind, und deren Aufbringungsweise nicht schon durch das
Gesetz vorgeschrieben ist, repartirt werden sollen.
Bei der Bestimmung in §. 5 Nr. 3 des Gesetzes wegen der
Kriegsleistungen vom 11. Mai 1851 (Gesetz Samml. S. 362) behält
es sein Bewenden;
3) Ausgaben zur Erfüllung einer Verpflichtung oder im Interesse des
Kreises zu beschließen, und zu diesem Behufe über das dem Kreise
gehörige Grund= beziehungsweise Kapitalvermögen zu verfügen, An-
leihen aufzunehmen und die Kreisangehörigen mit Kreisabgaben zu
belasten;
4) innerhalb der Vorschriften der §#. 10 bis 18 den Vertheilungs= und
Aufbringungsmaßstab der Kreisabgaben zu beschließen;
5) den Kreishaushalts-Etat festzustellen und hinsichtlich der Jahresrechnung
Decharge zu ertheilen (§§. 71 und 74))
(Nr. 9213.)