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g. 67.
Theilnahme der Mitglieder des Kreisausschusses an den Kreistagsversammlungen.
Die Mitglieder des Kreisausschusses, welche nicht Mitglieder des Kreistages
sind, werden zu den Versammlungen des Kreistages eingeladen und haben in
demselben berathende Stimme.
G. 68.
Fassung der Kreistagsbeschlüsse nach einfacher und Zweidrittel- Stimmenmehrheit.
Die Beschlüsse des Kreistages werden nach Mehrheit der Stimmen gefaßt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Zu einem Beschlusse, durch welchen eine neue Belastung der Kreisangehörigen
ohne eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Veräußerung von Grundoder
Kapitalvermögen des Kreises bewirkt, oder eine Veränderung des festgestellten
Vertheilungsmaßstabes für die Kreisabgaben (§. 12) eingeführt werden soll, ist
jedoch eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der Abstimmenden
erforderlich.
. 69.
Abfassung und Veröffentlichung der Kreistagsprotokolle.
Ueber die Beschlüsse des Kreistages ist eine besondere Verhandlung aufzunehmen,
in welcher die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglieder aufgeführt
werden müssen. Diese Verhandlung wird von dem Vorsitzenden und
von wenigstens drei Mitgliedern des Kreistages vollzogen, welche zu diesem Behufe
von der Versammlung vor dem Beginne der Verhandlung zu bestimmen
und in letzterer aufzuführen sind.
Ueber die Wahl eines Protokollführers und die Formen der Verhandlung
bestimmt im Uebrigen die von dem Kreistage zu beschließende Geschäftsordnung.
Der Inhalt der Kreistagsbeschlüsse ist, sofern der Kreistag nicht in einem
einzelnen Falle etwas Anderes beschließt, in einer von dem Kreistage zu bestimmenden
Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Dem Regierungspräsidenten ist eine Abschrift des Protokolls einzureichen.
S. 70.
Abfassung von Petitionen des Kreistages.
Petitionen und Eingaben, welche Namens des Kreistages in Bezug auf
die seiner Beschlußnahme unterliegenden Angelegenheiten (§9. 60 und 61) überreicht
werden sollen, müssen auf dem Kreistage selbst berathen und vollzogen
werden. Daß dies geschehen, ist in dergleichen Eingaben ausdrücklich zu bemerken.