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Wirkung; jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung Ersatzwahlen nicht
stattfinden. Für das Streitverfahren kann der Kreisausschuß einen besonderen
Vertreter bestellen.
Die Ausschußmitglieder werden von dem Vorsitzenden vereidigt. Die Aus-
schußmitglieder können nach Maßgabe der Bestimmungen im F. 39 des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer
Stellen enthoben werden.
. 79.
Die Geschäfte des Kreisausschusses in der Kreiskommunal- und in der allgemeinen Landes-
verwaltung.
Der Kreisausschuß hat
1) die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten und auszuführen, soweit
damit nicht besondere Kommissionen, Kommissarien oder Beamte durch
Gesetz oder Kreistagsbeschluß beauftragt werden;
2) die Kreisangelegenheiten nach Maßgabe der Gesetze und der Beschlüsse
des Kreistages, sowie in Gemäßheit des von diesem festzustellenden
Kreishaushalts-Etats zu verwalten;
3) die Beamten des Kreises zu ernennen und deren Geschäftsführung zu
leiten und zu beaufsichtigen.
Hinsichtlich der Besetzung der Kreisbeamtenstellen mit Militär-
invaliden gelten die in Ansehung der Städte erlassenen Vorschriften,
hinsichtlich der Dienstvergehen der Kreisbeamten kommen die Bestim-
mungen des Gesetzes vom 1. August 1883 über die Zuständigkeit der
Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden (Gesetz Samml. S. 237)
in Betreff der Dienstvergehen der ländlichen Gemeindebeamten zur An-
wendung;
4) sein Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm von
den Staatsbehörden überwiesen werden;
5) diejenigen Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung zu führen,
welche ihm durch Gesetz übertragen werden.
Der Landrath als Vorsitzender des Kreisausschusses.
G. 80.
Der Landrath leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang des Ausschusses
und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte.
Der Landrath beruft den Kreisausschuß und führt in demselben den Vorsitz
mit vollem Stimmrechte. Ist der Landrath verhindert, so geht der Vorsitz auf
seinen Stellvertreter über. Ist dies der Kreissekretär, so führt nicht dieser,
sondern das hierzu vom Ausschusse gewählte Mitglied den Vorsitz.
(Nr. 9213)